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BGH Urteil vom 22.07.2008 – 5 StR 61/08

5. Strafsenat

5 StR 61/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Ju-

li 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Richterin am Amtsgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Görlitz vom 2. Juli 2007 wird verworfen.

Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und not-

wendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse

zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs, der

Untreue und der Bestechung im gewerblichen Verkehr aus tatsächlichen

Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit

ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmit-

tel bleibt ohne Erfolg.

I.

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Das Landgericht hat sich in allen drei angeklagten Tatkomplexen nicht

von einer Schuld des Angeklagten überzeugen können.

Der Angeklagte, der bereits verurteilte A. sowie die damalige Le-

bensgefährtin (und jetzige Ehefrau) des Angeklagten H. waren

Gesellschafter der C. GmbH, eines Entsorgungsunternehmens. Der Ange-

klagte und A. sowie die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten waren

zugleich Geschäftsführer des Unternehmens. Die Staatsanwaltschaft hat

dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:

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Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und A. soll der Angeklagte

Kunden dadurch betrogen haben, dass er ihnen zu hohe Kosten für tatsäch-

lich in dieser Höhe nicht angefallene Deponieentgelte in Rechnung gestellt

habe (Tatkomplex A). Der Angeklagte und A. sollen zwischen Dezem-

ber 1998 und Dezember 1999 gemeinschaftlich Metallabfälle der C. an die

Firma B. geliefert und den bar bezahlten Erlös hierfür in Höhe von insge-

samt knapp 6.000 DM behalten haben (Tatkomplex B). Schließlich soll A.

mit Wissen und Billigung des Angeklagten Mitarbeiter der Firma R. je-

weils mit 50 oder 100 DM bestochen haben, damit diese für die C. günsti-

ge unrichtige Wiegeergebnisse bescheinigten (Tatkomplex C).

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Das Landgericht hat die Taten nicht für erwiesen angesehen. Der An-

geklagte, der jedwede Tatbeteiligung bestreitet, wird im Wesentlichen von

seinem früheren Mitgeschäftsführer A. belastet. Dessen Angaben glaubt

das Landgericht nicht. Es stellt zwar die Taten fest, kann sich aber keine

Überzeugung davon bilden, dass der Angeklagte hieran beteiligt war.

II.

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Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler er-

kennen.

1. Die Beweiswürdigung ist nicht lückenhaft. Dies gilt insbesondere für

die Ausführungen zur Bewertung der Aussage des Hauptbelastungszeugen

A. .

a) Das Landgericht hat diesem Belastungszeugen, der wegen der Ta-

ten bereits rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

zehn Monaten verurteilt wurde, nicht geglaubt. Die fehlende Glaubhaftigkeit

seiner Angaben sah das Landgericht darin begründet, dass – soweit es um

die Verstrickung des Angeklagten ging – die Angaben A. s sehr detailarm

gewesen seien. Im Übrigen habe er, weil er von dem Angeklagten selbst

zweimal angezeigt wurde, ein Falschbelastungsmotiv. Auf die den Tatkom-

plex B betreffende Frage, wo er die schwarz vereinnahmten Gelder verwahrt

habe, habe A. offensichtlich gelogen.

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b) Die eingehende und erschöpfende Würdigung der Aussage des Be-

lastungszeugen ist rechtsfehlerfrei. Die in diesem Zusammenhang von der

Staatsanwaltschaft im Rahmen der Aussagebewertung vermissten Erörte-

rungen drängten sich nicht auf. Die Bereicherung zu Gunsten einer Gesell-

schaft, an welcher der Täter selbst nicht unwesentlich beteiligt ist, stellt ein

ausreichendes Motiv dar. Warum ein Mitgeschäftsführer und -gesellschafter

dabei indiziell bösgläubig sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres und

dürfte auch in der Lebenswirklichkeit keine Entsprechung finden. Ebenso

wenig belegt die Größenordnung des für die Bestechungshandlungen einge-

setzten Bargeldes (etwa 1.300 DM), dass dem Angeklagten die Taten nicht

verborgen geblieben sein könnten, zumal sich die Zahlungen über einen Zeit-

raum von mehr als einem halben Jahr hinzogen.

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2. Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es an

einer Gesamtwürdigung aller in Betracht zu ziehenden, jenseits des bereits

rechtskräftig wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten verurteilten

Hauptbelastungszeugen vorliegenden Beweistatsachen fehlen würde oder

die Anforderungen an einen Schuldnachweis rechtsfehlerhaft überspannt

worden wären. Der Umstand, dass denkbar erscheint, dass ein anderes Tat-

gericht aus der vorliegenden Mehrzahl der belastenden Indizien möglicher-

weise zu einem Schuldnachweis gegen den Angeklagten hätte gelangen

können, begründet keinen revisiblen Rechtsfehler.

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a) In der Gesamtwürdigung des Urteils (UA S. 67 ff.) werden die ein-

zelnen möglichen Belastungskriterien in ausreichender Weise auch zusam-

menfassend bewertet und gegeneinander gestellt. Davon abgesehen ist eine

Gesamtwürdigung kein Selbstzweck. Sie hat vielmehr nur dann eigenständi-

ge Bedeutung, wenn sich die Belastungselemente gegenseitig ergänzen

oder verstärken können. Schon hieran bestehen im vorliegenden Fall Beden-

ken, da einige Zeugen Belastungsindizien schildern, die andere gerade nicht

wahrgenommen haben.

12

b) Auch die vom Generalbundesanwalt beanstandeten Wendungen zu

einem „zwingenden Schluss“ oder „zweifelsfreien Nachweis“ (UA S. 50, 71)

führen in dem Zusammenhang ihrer Verwendung nicht zur Annahme eines

Rechtsfehlers. Diese Formulierungen sind ersichtlich nicht so zu verstehen,

dass – was in der Tat rechtsfehlerhaft wäre – die Strafkammer von dem

rechtlichen Ansatzpunkt ausginge, nur zwingende Schlussfolgerungen seien

zu Lasten des Angeklagten möglich. Diese wollte hingegen mit den Formulie-

rungen erkennbar letztlich nicht mehr zum Ausdruck bringen, als dass sie

den von der Anklagebehörde gewünschten Schluss aus einem bestimmten

Belastungsmoment nicht zu ziehen vermochte. Dies ist so nicht zu bean-

standen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer einen tatsächlich

zwingenden Schluss verkannt hätte.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger