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BGH Beschluss vom 22.07.2008 – IX ZB 209/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 22. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 8. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsteller als unzu-

lässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-

beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Eingabe vom 24. Oktober 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behan-

deln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem

Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Der Kostentragung durch die Antragstellerin zu 2 steht der von ihr nur

gegenüber dem Landgericht erklärte Widerruf der Vollmacht nicht entgegen.

Hat der Vollmachtsmangel die Verwerfung des Rechtsmittels zur Folge, sind die

Kosten demjenigen aufzuerlegen, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertre-

ters veranlasst hat (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74, VersR

1975, 343, 344). Daran ändert sich nichts, wenn das von dem vollmachtlosen

Vertreter eingelegte Rechtsmittel überdies nicht statthaft ist. Der vollmachtlose

Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel in Betracht, wenn er den Mangel

der Vollmacht kennt; nicht aber, wenn er - wie hier - hinsichtlich einer tatsäch-

lich erteilten Vollmacht gutgläubig ist (BGHZ 121, 397, 400; BFH BFH/NV 2002,

1601, 1602; vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, MDR 1955, 468,

470).

3

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Vill Lohmann

Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 20.07.2007 - 4 O 189/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.10.2007 - 11 W 45/07 -