Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2008 – XI ZR 455/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. August 2007 werden

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG hat

das Berufungsgericht zu Recht nicht angewandt, da die widerrufene

Sicherungszweckerklärung, die Darlehen und Grundschuld dauerhaft

miteinander schuldrechtlich verbindet, mit der Valutierung des

Darlehens und der Bestellung der Grundschuld nicht beiderseits

vollständig erfüllt ist. Bei der Abweisung der Klage der Klägerin auf

Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde hat das

Berufungsgericht zwar § 4 HWiG übersehen. Dabei handelt es sich

aber ersichtlich um einen Fehler im Einzelfall ohne Wiederholungs- und

Nachahmungsgefahr. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

116.574,54 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.04.2005 - 10 O 2791/01 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 12 U 1111/05 -