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BGH Urteil vom 23.07.2008 – 2 StR 150/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 150/08

URTEIL

vom

23. Juli 2008

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Zu II. 1.

Veröffentlichung: ja

StPO § 267 Abs. 5 Satz 1

Feststellungen zur Persönlichkeit und zum Werdegang des Angeklagten sind auch

bei einem freisprechenden Urteil erforderlich, wenn sie für die Beurteilung des Tat-

vorwurfs von Bedeutung sein können.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 - LG Koblenz

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwältin/GL

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 16. November 2007 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des

Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes aus niedri-

gen Beweggründen in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung frei-

gesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat

mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

1. Die Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagten folgende Taten zur Last

gelegt:

a) In den Morgenstunden des 18. November 1993 habe die zu diesem

Zeitpunkt 16 Jahre alte Angeklagte ihrem vierzehn Monate alten

Sohn A. , den sie als Einschränkung ihrer gewohnten Le-

bensweise und damit als Belastung empfunden habe, ein Kissen

auf das Gesicht gelegt und solange zugedrückt, bis der Tod des

Kleinkindes eingetreten sei.

b) Am Nachmittag des 14. November 1996 habe die nunmehr 19 Jah-

re alte Angeklagte ihren acht Monate alten Sohn L. , den sie

ebenfalls als Belastung empfunden habe, getötet. Sie habe ihm ei-

nen Finger derart in den Rachenraum eingeführt, dass es zu einer

Unterbrechung der Sauerstoffversorgung und Erbrechen bei dem

Kind gekommen sei, welches das Erbrochene noch zusätzlich ein-

geatmet habe.

c) Am 10. März 1999 habe die nunmehr 21 Jahre alte Angeklagte ih-

rem knapp zwei Monate alten Sohn J. einen Finger dergestalt

in den Rachenraum eingeführt, dass es zu einer Unterbrechung der

Sauerstoffversorgung und heftigem Erbrechen bei dem Säugling

kam. In diesem Fall habe die Angeklagte ihren Entschluss, das Kind

zu töten aufgegeben und eine notärztliche Versorgung veranlasst,

durch die es gerettet werden konnte.

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2. Die Strafkammer hat festgestellt:

Der erste Sohn der Angeklagten, der am 6.9.1992 geborene A. ,

wurde im Alter von einem Jahr im Krankenhaus N. behandelt, weil er nach

Angaben der Angeklagten auf den Kopf gestürzt war, was zu Erbrechen bei

dem Kind geführt hatte. Am 18.11.1993 verstarb A. im Alter von 14 Mona-

ten in der Wohnung, die die Angeklagte zusammen mit ihrer Mutter und ihrer

Schwester bewohnte. Die von der Angeklagten herbeigerufene Notärztin diag-

nostizierte einen plötzlichen Kindstod. Eine Obduktion fand nicht statt.

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Der zweite Sohn L. , geboren am 2.3.1996, wurde im Alter von fünf,

sechs und acht Monaten stationär in das Krankenhaus N. aufgenommen,

weil er nach Angaben der Angeklagten nicht mehr geatmet hatte und reanimiert

werden musste. Während der Krankenhausaufenthalte war das Kind unauffällig.

Die durchgeführten umfangreichen Untersuchungen ergaben Normalbefunde.

Am 14.11.1996 kam es zu einem vierten und letzten stationären Aufenthalt, in

dessen Verlauf L. um 21.30 Uhr nach Beendigung von Reanimationsmaß-

nahmen verstarb. Das Notarztprotokoll enthält die Angabe, dass das Kind um

ca. 19.55 Uhr erbrochen und dann nicht mehr geatmet habe. Aus der

Anamneseerhebung ergibt sich, dass der Notarzt um 20.16 Uhr in der Wohnung

eintraf, das Kind bereits leblos vorfand und aus dem Rachen Erbrochenes ab-

saugte. Röntgenaufnahmen des Körpers und des Schädels ergaben keine Hin-

weise auf knöcherne Verletzungen. Die auf Veranlassung der Angeklagten

durchgeführte Obduktion ergab keine wegweisenden Befunde für eine todesur-

sächliche Erkrankung. Die Aspiration von Mageninhalt wurde bestätigt. Es wur-

de die Ausschlussdiagnose „Plötzlicher Kindstod“ gestellt.

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Folgende, das am 25.11.1997 geborene Kind E. , betreffenden Vorfäl-

le sind nicht Gegenstand der Anklage: E. wurde im Alter von drei Wochen

und von 2 ½ Monaten jeweils auf Veranlassung der Angeklagten stationär im

Krankenhaus N. behandelt. Im ersten Fall entdeckte die Angeklagte nach

ihren Angaben plötzlich Blut im Mund des Kindes, im zweiten Fall habe sie das

Kind zyanotisch im Gesicht vorgefunden, und die Hände seien rot gewesen. In

beiden Fällen verhielt sich das Kind während der Krankenhausaufenthalte, bei

denen ein „reduzierter“ bzw. „mäßiger“ Pflegezustand festgestellt wurde, unauf-

fällig. Sämtliche angewandten Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf die

mögliche Ursache.

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Das vierte Kind der Angeklagten J. wurde nach einem Nikotinabusus

während der Schwangerschaft von 25 Zigaretten pro Tag am 18.1.1999 in der

39. Schwangerschaftswoche geboren. Am 10.3.1999 wurde J. als Notfall in

die Kinderklinik K. eingewiesen, weil er nach Angaben der Angeklagten

plötzlich geröchelt habe, blass geworden sei und - wenig - bräunliches Sekret

und Blut aus dem Mund gekommen sei. Im Aufnahmebefund wurde ein redu-

zierter Allgemeinzustand festgestellt. Das Kind erbrach bräunliches Sekret mit

frischem Blut. Im Röntgen-Thorax-Bild der Lunge befand sich im rechten Unter-

geschoss eine Verdichtung, die ausweislich der Krankenakten am ehesten als

Folge einer Aspiration - dem Eindringen von Nahrung oder ähnlichem in die

Bronchien - gedeutet werden könne.

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Der Angeklagten wurde die elterliche Sorge über J. ebenso wie die

über E. sowie ihre später geborenen Kinder C. und F. entzogen. Bei

keinem der überlebenden Kinder kam es in der Obhut ihrer Pflegeeltern zu le-

bensbedrohlichen Vorfällen oder auch nur Zuständen mit Atemnot oder Blutun-

gen im Mund- oder Rachenbereich.

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3. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der Angeklagten nicht zu

überzeugen vermocht.

Zwar spreche die Häufung von Vorfällen, in denen Kinder der Angeklag-

ten ohne erkennbare Ursachen in lebensbedrohliche Zustände gekommen be-

ziehungsweise verstorben seien, der Umstand, dass bei den Kindern E. ,

J. , C. und F. nach der Inobhutnahme durch Pflegeeltern keine ver-

gleichbaren Ereignisse aufgetreten seien, genetische Ursachen sowie ein Wie-

derholungsrisiko hinsichtlich plötzlichen Kindstodes nach den Ausführungen des

Sachverständigen Prof. Dr. P. sehr unwahrscheinlich seien, dass die

Angeklagte bei allen in Rede stehenden Ereignissen die Möglichkeit der Einwir-

kung auf die Kinder hatte und dass ihre Angaben in den Fällen des L. , der

E. und des J. aus medizinischer Sicht nicht plausibel seien, in höchstem

Maße für die Unfähigkeit der Angeklagten, Kinder vor Schaden zu bewahren

und für den Verdacht, sie habe die Vorkommnisse zumindest mit verursacht.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Jo. erscheine aller-

dings im Fall des A. ein natürlicher Tod - auch wegen der nur begrenzt

vorliegenden Befunde - noch möglich. In den drei Fällen des L. , in denen es zu

einer notfallmedizinischen Behandlung, nicht aber zum Tod gekommen sei,

komme jeweils ein nicht lebensbedrohliches Ereignis in Frage, welches von der

Angeklagten aufgrund ihrer Persönlichkeit und nach der traumatischen Erfah-

rung mit ihrem ersten Kind fälschlicherweise als lebensbedrohlich eingestuft

worden sei. Auch gebe es nur im Fall des J. aus medizinischer Sicht Hin-

weise auf den möglichen Ablauf - mechanisches Ersticken mit Fremdeinwirkung

-, wobei auch in diesem Fall die Sachverständigen keine Hinweise auf eine

konkrete Tathandlung hätten geben können. Die Gesamtschau liefere daher nur

hinsichtlich der Unfähigkeit der Angeklagten, ihre Kinder am Leben zu erhalten

bzw. vor lebensbedrohlichen Situationen zu schützen, ein klares Bild, nicht je-

doch hinsichtlich der Feststellung konkreter Tathergänge und -umstände als

Voraussetzung für einen Schuldspruch.

11

Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

II.

12

1. Die Ausführungen des Landgerichts werden schon den Anforderungen

nicht gerecht, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Ur-

teil zu stellen sind. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der

Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen

feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt,

aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen

Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abge-

fasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der

Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21,

22; BGH wistra 2004, 105, 109; NStZ-RR 2008, 206). Dem genügt das ange-

fochtene Urteil nicht.

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Die Urteilsgründe enthalten bereits keine ausreichenden Feststellungen

zum Werdegang und zur Persönlichkeit der Angeklagten. Solche Feststellungen

sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nach-

vollziehen zu können, dass der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsa-

chen für die Strafzumessung ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei

freisprechenden Urteilen ist er aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest

dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des

Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Frei-

spruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl.

BGH NStZ-RR 2008, 206, 207). So liegt es hier.

Die Urteilsgründe teilen zur Person der Angeklagten nur mit, dass sie sechs

Kinder von sechs verschiedenen Vätern geboren hat. Dies reicht mit Rücksicht

auf die Besonderheiten des Falles nicht aus. Der Angeklagten wird vorgewor-

fen, ihre Kleinkinder getötet bzw. verletzt zu haben, weil sie sie als Belastung

empfand. Mehrere Sachverständige haben bei der Angeklagten Hinweise auf

eine seelische Störung im Sinne eines sog. Münchhausen-by-proxy-Syndroms

festgestellt, bei dem es sich um mehr oder weniger reflektierte Tötungsversu-

che von Kindesmüttern handele, die selbst meistens eine belastete Kindheit

gehabt hätten. Bei den Kindern E. und J. wurde im Krankenhaus ein

„reduzierter“ bzw. „mäßiger“ Allgemein- bzw. Pflegezustand festgestellt. Außer-

dem wurde der Angeklagten mittlerweile die elterliche Sorge für alle vier überle-

benden Kinder entzogen. Vor diesem Hintergrund drängte es sich auf, dass der

bisherige Lebensweg der Angeklagten, insbesondere mögliche Risikofaktoren

in ihrer Entwicklung sowie ihre persönliche und familiäre Lebenssituation zu den

jeweiligen Tatzeiten, von Bedeutung für den Tatvorwurf sein konnte. Die Kam-

mer war daher gehalten, die entsprechenden Feststellungen zu den persönli-

chen Lebensverhältnissen der Angeklagten zu treffen und im Urteil mitzuteilen.

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2. Auch die Beweiswürdigung als solche hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an

dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisi-

onsgericht in der Regel hinzunehmen. Ein Urteil kann indes keinen Bestand

haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Das ist etwa der Fall,

wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berück-

sichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie wider-

sprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt

oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfor-

derungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005,

147; 2004, 238 jeweils m.w.N.). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den

von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen

Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweis-

ergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwer wiegende

Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 2002, 656, 657;

NStZ-RR 2004, 238, 239). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben,

dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine

umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO §

261 Beweiswürdigung, 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ

2002, 48; NStZ-RR 2004, 238, 239). Diesen Anforderungen genügt das ange-

fochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.

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a) Im Fall des Todes des Kindes A. begegnet die Würdigung

einzelner Beweisergebnisse sowie die notwendige Gesamtschau der erhobe-

nen Beweise rechtlichen Bedenken.

Der Zeuge Pi. , von dem nicht mitgeteilt wird, in welchem Verhältnis er zur

Angeklagten und deren Kindern stand, hat in der Hauptverhandlung angege-

ben, die Angeklagte habe ihm in der Nacht nach dem Tode des L. unter

Tränen gesagt, sie habe den A. mit einem Kissen erstickt, er könne

sich an den Wortlaut der Äußerung erinnern. Auf Vorhalt hat der Zeuge Pi.

seine polizeilichen Vernehmungen bestätigt, wonach die Angeklagte ihm gesagt

habe, sie habe dem A. ein Kissen auf das Gesicht gelegt. Die Kammer

sieht hierin durchgreifende „innere Widersprüche“. Sie erörtert dabei nicht die

sich aufdrängende Möglichkeit, ob der Zeuge Pi. subjektiv das Legen eines

Kissens auf das Gesicht eines Säuglings, das auch nach laienhaftem Verständ-

nis zwangsläufig zu einem Unterbrechen oder zumindest zu einer Einschrän-

kung der Luftzufuhr führt, mit dessen Ersticken gleich setzte. Zu dieser Erwä-

gung bestand auch deshalb Anlass, weil der Zeuge sich ausweislich seiner poli-

zeilichen Vernehmungen - deren Richtigkeit von ihm in der Hauptverhandlung

auch insoweit bestätigt wurde - nach dem Gespräch mit der Angeklagten sicher

war, dass diese mit dem Tode des A. etwas zu tun hatte.

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Des Weiteren hat das Landgericht in seine Würdigung der Aussage des

Zeugen Pi. nicht eingestellt, dass der von ihm geschilderte Geschehensab-

lauf objektiv geeignet war, das Fehlen medizinischer Verletzungsbefunde bei

A. zu erklären. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.

Dr. D. war ein Ersticken durch weiche Bedeckung spurenlos möglich,

ohne dass es Hinweise auf eindeutige Verletzungsmuster gab. Dies konnte

Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Zeugen Pi. und den Wahrheitsgehalt

der - angeblichen - Selbstbezichtigung der Angeklagten zulassen, zumal auch

der Zeuge B. bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, die

Angeklagte habe ihm erzählt, sie habe ein Kissen auf das Gesicht des Kindes

gedrückt und dann so lange gewartet, bis das Kind leblos dagelegen habe.

17

Darüber hinaus ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das

Landgericht in diesem Fall tatsächlich die erforderliche Gesamtwürdigung aller

Indizien vorgenommen hat. Auf UA 17 wird

lediglich

floskelhaft das

(Teil-)Ergebnis mitgeteilt, dass „auch eine Gesamtschau der sonstigen zu die-

sem Todesfall vernommenen Zeugen und erhobenen Beweismittel … die Über-

zeugung der Kammer von der vorwerfbaren Verursachung des Todes durch die

Angeklagte nicht zu begründen“ vermag. Inwieweit das Landgericht alle oder

mehrere Indizien im Zusammenhang gewürdigt hat, wird daraus nicht ersicht-

lich. Vielmehr lassen einzelne Formulierungen besorgen, dass die Kammer die

betreffenden Beweisanzeichen nur isoliert bewertet und nicht in die erforderli-

che Gesamtwürdigung eingestellt hat. Dies gilt etwa für Erwägungen wie, es sei

„schon nicht möglich, mittels Sachverständigenbeweis auch nur eine unnatürli-

che Todesursache nachzuweisen“, die Widersprüche zwischen den verschie-

denen Einlassungen der Angeklagten und den Angaben ihrer Mutter ließen

„nicht den sicheren Schluss zu, die Angeklagte habe zuvor in vorwerfbarer Wei-

se auf das Kind eingewirkt“ sowie, wenn die Angeklagte dem Zeugen Pi.

unter Tränen gesagt habe, sie habe den A. mit einem Kissen erstickt,

„läge mit einer solchen Äußerung ein Indiz für die Täterschaft der Angeklagten

vor, das jedoch allein noch nicht zur Überzeugungsbildung der Kammer aus-

reichte“.

Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich alleine zum Nachweis der Täter-

schaft der Angeklagten ausreichen würde, besteht aber die Möglichkeit, dass

sie in ihrer Gesamtheit sowie mit den nachfolgenden Geschehnissen dem Tat-

richter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH NStZ-RR

2000, 45). Dies hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen.

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b) Im Todesfall des Kindes L. hat das Landgericht zwar erörtert, dass

die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zwei von-

einander abweichende Darstellungen der Auffindesituation des Kindes, der an-

wesenden Personen, ihrer Wahrnehmungen und ihres Verhaltens abgegeben

hat. Es hat aber gemeint, die Angeklagte habe diese Widersprüche in der

Hauptverhandlung „unwiderlegbar dadurch erklärt“, dass sie sich in ihrer polizei-

lichen Vernehmung wohl fälschlich an eines der nichttödlichen Ereignisse bei

L. erinnert habe.

Diese Erwägung erscheint bereits angesichts der Einprägsamkeit des Todes-

kampfes des eigenen Kindes als nicht bedenkenfrei. Außerdem widerspricht sie

den Ausführungen in der Gesamtwürdigung des Landgerichts, wo die Angaben

der Angeklagten zu den einzelnen Vorfällen pauschal als „aus medizinischer

Sicht nicht plausibel“ bezeichnet werden. Durch eine mit medizinischen Er-

kenntnissen nicht vereinbare Aussage können Widersprüche mit anderen An-

gaben nicht „unwiderlegbar“ erklärt werden.

Darüber hinaus hat die Kammer dabei nicht in die Beweiswürdigung einbezo-

gen, dass die Angeklagte sich auch bei der Einlieferung des Kindes ins Kran-

kenhaus in einer mit ihren verschiedenen Angaben im Strafverfahren unverein-

baren Weise zum Geschehensablauf geäußert hat. Dieser Umstand war mit

einem „Verwechseln“ der Vorfälle nicht mehr erklärbar. Zu einer Erörterung

musste sich die Kammer auch deshalb veranlasst sehen, weil es sich um die

zeitlich früheste Darstellung der Ereignisse durch die Angeklagte noch vor dem

Ableben des Kindes handelte, die zudem nach dem Gutachten des Sachver-

ständigen Prof. Dr. Jo. ebenfalls mit medizinisch bekannten Abläufen kaum

in Deckung zu bringen war.

19

c) Das Landgericht erörtert rechtsfehlerhaft nicht, inwieweit die einzelnen

Befunde bei dem Kind E. aus sachverständiger Sicht für einen mechani-

schen Erstickungsvorgang sprechen konnten. Dies drängte sich aber ange-

sichts der Parallelen zu den Fällen L. und J. auf und konnte gegebenenfalls

Rückschlüsse auf die angeklagten Tatvorwürfe zulassen.

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d) Die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Motiv der Ange-

klagten sind ebenfalls lückenhaft. Das Landgericht hat gemeint, dass die der

Anklage zugrunde liegende Annahme, die Angeklagte habe die Taten began-

gen, weil die Kinder für sie eine Last darstellten, die ihrem ungehemmten Le-

bensgenuss entgegenstand, in der Beweisaufnahme keine Stütze gefunden

habe. Es hat dabei aber tatsächlich vorhandene Anhaltspunkte, die in die ent-

gegengesetzte Richtung weisen, unbeachtet gelassen und nicht gewürdigt. Die

Kammer hat zwar erörtert, dass aus den Angaben der Zeugin W. und

des Zeugen K. eine gewisse Vernachlässigung der Kinder entnommen

werden könnte. Sie hat jedoch erkennbar nicht in die Beweiswürdigung einbe-

zogen, dass zumindest in den Fällen der Kinder E. und J. aus den Kranken-

akten, in denen ein reduzierter Pflege- bzw. Allgemeinzustand dokumentiert ist,

auch deutliche objektive Hinweise auf eine Vernachlässigung der Kinder zu

entnehmen waren.

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e) Schließlich lassen die Ausführungen des Landgerichts, fehlende kon-

krete Anhaltspunkte für Handlungen oder Unterlassungen der Angeklagten, die

jeweils zum Tod beziehungsweise zum Eintritt lebensbedrohlicher Situationen

bei diesen Kindern führten, könnten "im Rahmen einer Feststellung strafbaren

Verhaltens nicht durch bloße Rückschlüsse aus der Gesamtheit der Ereignisse

ersetzt werden" (UA 29), besorgen, das Landgericht habe es für unzulässig

gehalten, aus objektiven und zumindest mittelbar relevanten Indizien auf die

Täterschaft der Angeklagten zu schließen. Dann würde das Landgericht in die

Gesamtwürdigung einzustellende Indizien außer Betracht lassen und an die zur

Verurteilung erforderliche Überzeugung zu hohe Anforderungen stellen.

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f) Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Beanstandungen der Revisi-

on auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwaltes hingewiesen.

23

g) Der Senat hat von § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sa-

che an eine Jugendkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Cierniak Schmitt