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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – 2 StR 252/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 252/08

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 29. Januar 2008 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Kammer hat sich inso-

weit maßgeblich auf die - ermittlungstaktisch bedingte - späte "Ausweitung der

Ermittlungen" auf den Angeklagten bezogen (UA 42/43) und Erwägungen zur

Zweckmäßigkeit dieser Vorgehensweise angestellt (UA 45). Dies lässt besor-

gen, dass sie bei ihrer Berechnung vor allem Zeiträume berücksichtigt hat, die

eine der Justiz zuzurechnende konventionswidrige Verzögerung nicht begrün-

den. Denn die für Art. 6 Abs. 1 MRK maßgebende Frist beginnt regelmäßig erst

mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte entsprechend Art. 6 Abs. 3 Buch-

stabe a MRK offiziell Kenntnis davon erhält, dass wegen einer Straftat gegen

ihn ermittelt wird (Löwe-Rosenberg/Gollwitzer StPO, 25. Aufl. 2005, MRK Art. 6

Rdn. 81 m.N.).

Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch ebenso wenig

wie der unangemessen hohe Strafabschlag von einem Jahr bei einer vom

Landgericht unterstellten justizbedingten Verfahrensverzögerung von einem

Jahr und vier Monaten.

Angesichts dessen kann der Senat auch ausschließen, dass der Ange-

klagte bei der vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Kompensation durch

die Nichtanwendung der Vollstreckungslösung (siehe BGH - GSSt - NJW 2008,

860) beschwert sein könnte, ohne dass es hier auf die - vom Senat bejahte -

Frage ankäme, ob in einem solchen Fall einer Aufhebung des Strafausspruchs

und Zurückverweisung an das Landgericht nicht ohnehin das Verschlechte-

rungsverbot entgegen stünde.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt