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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – 2 StR 313/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-
ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
darf bei möglicher Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nur dann angeordnet
werden, wenn der Täter bei Begehung der Tat zumindest sicher erheblich ver-
mindert schuldfähig (§ 21 StGB) war.
Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den Ausführungen
auf UA S. 8 und S. 9, lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass der Tatrich-
ter für die beiden ersten Taten nicht nur eine "nicht ausgeschlossene Schuldun-
fähigkeit" festgestellt hat sondern auch, dass der Beschuldigte mit Sicherheit in
seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und dass bei der dritten
Tat seine Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war.
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