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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – 2 StR 313/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 313/08

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-

ten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)

darf bei möglicher Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nur dann angeordnet

werden, wenn der Täter bei Begehung der Tat zumindest sicher erheblich ver-

mindert schuldfähig (§ 21 StGB) war.

Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den Ausführungen

auf UA S. 8 und S. 9, lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass der Tatrich-

ter für die beiden ersten Taten nicht nur eine "nicht ausgeschlossene Schuldun-

fähigkeit" festgestellt hat sondern auch, dass der Beschuldigte mit Sicherheit in

seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und dass bei der dritten

Tat seine Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt