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BGH Beschluss vom 23.07.2008 – 5 StR 285/08

5. Strafsenat

5 StR 285/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 28. Januar 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe eine zugesagte Wahrunterstellung in den

Urteilsgründen nicht eingehalten (Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6

StPO), bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat mit folgendenden Erwägungen die als wahr unterstell-

te Beweisbehauptung in seine Würdigung einbezogen:

„Gegen die Täterschaft des Angeklagten sprach auch nicht, dass zwischen

der Jeansjacke der Zeugin T. und der beim Angeklagten sichergestellten

schwarzen Jacke Textilfasern weder ein- noch wechselseitig übertragen

worden waren (siehe Wahrunterstellung der Kammer, Anlage 2 zum Haupt-

verhandlungsprotokoll vom 11. Januar 2008). Bei der mehr als sechs Monate

nach der Tat erfolgten Durchsuchung beim Angeklagten war zwar – wie der

Kriminalbeamte L. der Kammer berichtete – eine schwarze Jacke sicher-

gestellt worden, die der vom Angeklagten bei der Tat getragenen ähnelte.

Gesicherte Erkenntnisse dazu, ob es sich tatsächlich um ein und dieselbe

Jacke gehandelt hatte, hatten – wie der Kriminalbeamte R. bestätigte –

nicht festgestellt werden können. Anders als bei den von den Überwa-

chungskameras aufgenommenen und bei den beim Angeklagten sicherge-

stellten Sportschuhen, konnten visuell wahrnehmbare, individuelle Auffällig-

keiten, die für eine Identität zwischen der auf den Überwachungsfotos zu se-

henden und der später sichergestellten Jacke gesprochen hätten, nicht fest-

gestellt werden. Aus diesem Grund hat die Kammer aus dem Auffinden die-

ser dunklen Jacke keinerlei Rückschlüsse weder für noch gegen den Ange-

klagten ziehen können“ (UA S. 21 f.). Zudem hat das Landgericht aufgrund

eines weiteren Hilfsbeweisantrags im Urteil unterstellt, dass bei der von der

Geschädigten geschilderten Tatbegehung Textilfaserübertragungen auf die

Jacke des Täters und von dieser hätten erfolgen müssen.

2. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Umstand, dass keine Faserübertragungen von der Jacke des Tatopfers

auf die als Indizgegenstand beim Angeklagten sechs Monate nach der Tat

sichergestellte – der beobachteten Täterjacke ähnliche – schwarze Jacke

und umgekehrt stattgefunden haben, konnte nicht zum Ausschluss des An-

geklagten als Täter führen. Er engte indes zum Zeitpunkt der Ablehnung des

hierauf gerichteten Beweisantrags die den Angeklagten belastende Beweis-

lage durch das Entfallen eines bei Feststellung entsprechender Faserspuren

wesentlichen weiteren Belastungsindizes maßgeblich ein. Das gestattete die

Ablehnung des Antrags zu diesem Zeitpunkt mit Wahrunterstellung (BGHR

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37). Dabei hing das Maß der

Einengung der belastenden Beweislage zudem noch vom Grad der Ähnlich-

keit der sichergestellten Jacke mit der beobachteten Täterjacke ab. Eine be-

sondere individuelle Ähnlichkeit zwischen der sichergestellten Jacke und der

beobachteten Täterjacke ist indes weder festgestellt noch von der Verteidi-

gung unter Beweis gestellt worden, auch in der Revision nicht behauptet

worden.

Von der als wahr unterstellten Tatsache ist das Landgericht im Urteil nicht

abgewichen. Dass diese sich im Urteil nicht mehr günstig für den Angeklag-

ten auf die Schuld- oder Straffrage ausgewirkt hat, mithin nun tatsächlich be-

deutungslos war, nötigte das Landgericht nicht zu einem Hinweis vor Urteils-

verkündung (h.M. und Rspr.; vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 92; Ei-

senberg, Beweisrecht der StPO 5. Aufl. Rdn. 243 ff.; a. A. allerdings Niemöl-

ler in Festschrift für Hamm 2008 S. 537, 549 ff. mit zahlreichen weiteren

Nachweisen, auch zu h.M.). Auf die mögliche und nicht etwa fern liegende

Annahme, der Angeklagte könne die Tat begangen und dabei eine andere

schwarze Jacke als die sichergestellte getragen haben, brauchte er nicht zur

Vermeidung einer unfairen Überraschungsentscheidung besonders hinge-

wiesen werden.

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