Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2008 – 5 StR 293/08

5. Strafsenat

5 StR 293/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579,

581) – grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstre-

ckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH – GS –

NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52,

48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbezie-

hungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht.

Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeit-

ablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei

zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbe-

lasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB

festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im

Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2

StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG – Kammer –, Beschluss

vom 29. Januar 2007 – 2 BvR 2025/06).

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger