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BGH Beschluss vom 24.07.2008 – 3 StR 243/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 243/08

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 30. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen und

der Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl

schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendieb-

stahls in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der

Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen brachen die Mitangeklagten R. , H.

und M. in Tankstellen oder Lebensmittelmärkte ein und entwendeten daraus

Tresore sowie Zigaretten. In einigen Fällen blieb es beim Versuch. Fünf dieser

Taten förderte der Angeklagte dadurch, dass er absprachegemäß die zu ihm

gebrachten Tresore in seiner Werkstatt aufschweißte und anschließend ent-

sorgte bzw. - im Fall des Versuchs - einen solchen Tatbeitrag zuvor zugesagt

hatte. Für zwei Einbruchsdiebstähle stellte er zudem seinen Transporter zur

Verfügung. Die jeweils in den Tresoren enthaltenen Geldbeträge zwischen

4.000 und 25.000 Euro teilten die Mitangeklagten R. , H. und M. un-

ter sich auf, während der Angeklagte für das Aufschweißen und Entsorgen der

Tresore jeweils einen Betrag zwischen 400 und 500 Euro erhielt. In einer Nacht

(Fälle II. 7. und 8. der Urteilsgründe) entwendeten die Mitangeklagten nachein-

ander aus zwei Tankstellen jeweils einen Tresor. Anschließend brachten sie

beide Tresore zu dem Angeklagten, der sie gegen die übliche Entlohnung auf-

schweißte und entsorgte.

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Das Landgericht hat dem Angeklagten alle Taten, an denen er beteiligt

war, als Mittäter zugerechnet. Außerdem hat es in den Fällen II. 7. und 8. der

Urteilsgründe das Aufschweißen der zwei aus verschiedenen Einbruchsdieb-

stählen stammenden Tresore als in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zueinander

stehende Einzeltaten bewertet.

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2. Die rechtliche Wertung des Landgerichts hält zum Teil der revisions-

rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Fest-

stellungen ist der Angeklagte lediglich der Beihilfe zum schweren Bandendieb-

stahl (§ 242 Abs. 1, § 244 a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB) in drei Fällen sowie der

Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl (§ 242 Abs. 1, § 244 a

Abs. 1, §§ 22, 27 Abs. 1 StGB) schuldig.

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a) Schließen sich mehrere Täter - wie vom Landgericht auch hinsichtlich

des Angeklagten rechtsfehlerfrei angenommen - zu einer Bande zusammen,

um fortgesetzt Diebstähle nach § 242 Abs. 1, § 244 a Abs. 1 StGB zu begehen,

hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund

der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weite-

res als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB

zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allge-

meinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als

Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt

keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Die Abgrenzung zwischen Mittä-

terschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrach-

tung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstel-

lung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind dabei ins-

besondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang sei-

ner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszuüben, d. h. ob

objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von

seiner Mitwirkung abhängt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; Fischer, StGB

55. Aufl. § 25 Rdn. 12 und § 244 Rdn. 19 a).

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Nach diesen Kriterien sind die festgestellten Tatbeiträge des Angeklag-

ten als Beihilfehandlungen zu werten. Diese beschränkten sich mit dem Auf-

schweißen der angelieferten Tresore und dem Überlassen des Transporters auf

unterstützende Tätigkeiten. Die Einbrüche in die Tankstellen und die Lebensmit-

telmärkte sowie die Entwendung der Tresore erfolgten durch andere Banden-

mitglieder, die über deren Durchführung und die Auswahl der Tatobjekte ohne

den Angeklagten entschieden, der nur über die bevorstehende Anlieferung der

Tresore unterrichtet wurde. Für das Aufschweißen bekam der Angeklagte je-

weils nur einen angesichts der Tatbeute vergleichsweise geringen Betrag als

Entlohnung. Unter diesen Umständen ist eine Tatherrschaft des Angeklagten

ebenso wenig erkennbar wie sein Wille hierzu.

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b) In den Fällen II. 7. und 8. der Urteilsgründe hat der Angeklagte die

zwei selbständigen Haupttaten durch eine Unterstützungshandlung gefördert,

so dass auch nur eine Beihilfe vorliegt. Sind an einer Deliktsserie mehrere Per-

sonen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Fra-

ge, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentref-

fen, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (BGH

NStZ-RR 2003, 265, 267). Hat ein Gehilfe, der an der unmittelbaren Ausführung

der Taten nicht beteiligt war, einen mehrere Einzeldelikte fördernden einheitli-

chen Tatbeitrag erbracht, werden ihm insoweit die jeweiligen Taten der Haupt-

täter nur als tateinheitlich begangen zugerechnet, weil sie in seiner Person

durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1

StGB verknüpft werden. Ob die Haupttäter die ihnen zurechenbaren Taten tat-

mehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH wistra

2001, 336, 337 m. w. N; Fischer aaO vor § 52 Rdn. 34, 36).

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Ein die zwei Einbruchsdiebstähle fördernder einheitlicher Tatbeitrag des

Angeklagten ist festgestellt. Er sagte - wie sich aus dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe ergibt - vor deren Durchführung zu, die Tresore, die in

dieser Nacht erbeutet werden, aufzuschweißen. Die Tresore wurden zusammen

angeliefert und vom Angeklagten unmittelbar nacheinander geöffnet.

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3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch

Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Be-

wertung der Taten führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend

(§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der

geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als

geschehen hätte verteidigen können.

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4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstra-

fen sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind

rechtsfehlerfrei getroffenen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende

weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Hubert