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BGH Beschluss vom 24.07.2008 – VII ZB 34/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2008

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer können bei Ermittlung

der pfändbaren Einkünfte eines selbständigen Architekten in der Höhe abzugs-

fähig sein, in der für einen Arbeitnehmer, bezogen auf ein entsprechendes Ein-

kommen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.

BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Rich-

terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

1. Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss

der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom

14. Dezember 2007 insoweit aufgehoben, als bei der Ermitt-

lung des dem Schuldner zu belassenden Teils seiner Einkünfte

Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer (Nr. 7

der Freigabe im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am

Main vom 27. August 2007) nicht berücksichtigt worden sind.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin ist die zum Unterhalt berechtigte minderjährige Tochter

des Schuldners. Sie vollstreckt aus dem Endurteil des Amtsgerichts N. Unter-

haltsrückstände in Höhe von 12.000 € und hat einen Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss erwirkt, in dem angebliche Forderungen des Schuldners, eines

selbständigen Architekten, gegen Drittschuldner aus Architektenleistungen ge-

pfändet worden sind.

2

Der Schuldner hat Pfändungsschutz beantragt, u.a. im Hinblick auf von

ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer. Das

Amtsgericht hat auf diesen Antrag hin den Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss teilweise aufgehoben und dabei zugunsten des Schuldners Beiträge

von maximal 945 € für das Versorgungswerk der Architektenkammer berück-

sichtigt. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht den vom

Amtsgericht ausgesprochenen Pfändungsschutz teilweise versagt, darunter die

Berücksichtigung der Beiträge zum Versorgungswerk. Das Landgericht hat die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

3

Nachdem der erkennende Senat dem Schuldner für die von ihm beab-

sichtigte Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt hat, soweit er sich ge-

gen die Nichtberücksichtigung von Beiträgen zum Versorgungswerk der Archi-

tektenkammer wendet, hat er im Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhil-

fe Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-

schwerde beantragt.

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1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen.

II.

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2. Die Rechtsbeschwerde führt zur teilweisen Aufhebung des angegriffe-

nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege-

richt.

a) Das Beschwerdegericht erörtert nicht im Einzelnen, weswegen es den

Pfändungsschutz hinsichtlich der Leistungen des Schuldners zum Versor-

gungswerk der Architektenkammer versagt. Es führt nur in allgemeiner Form

aus, dass der Antrag des Schuldners nach § 850 i ZPO zu beurteilen sei. Der

Verweis in § 850 i Abs. 1 Satz 3 ZPO sei nicht dergestalt zu verstehen, dass die

Regelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen entsprechend anzuwenden

seien. Vielmehr werde in § 850 i Abs. 1 Satz 3 ZPO allein die Höchstgrenze des

dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags bestimmt.

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Bei Bemessung des pfandfrei zu belassenden Betrags sei gemäß § 850 i

Abs. 1 Satz 1 ZPO vom notwendigen Unterhalt auszugehen. Dafür gälten die

Sätze des Sozialhilferechts. Zu berücksichtigen seien neben den Wohnkosten

die Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Weiterer Pfän-

dungsschutz sei nicht zu gewähren, da der Pfändungsschutz nach § 850 ff.

ZPO grundsätzlich nicht dazu diene, dem Schuldner die Fortführung seiner be-

ruflichen Tätigkeiten zu sichern. Anderenfalls werde das Risiko der Selbstän-

digkeit auf den Gläubiger übertragen.

b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht dagegen, dass bei der

Ermittlung des dem Schuldner als nicht pfändbar zu belassenden Einkommens

Beiträge zum Versorgungswerk der Architekten unberücksichtigt geblieben

sind.

aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Pfän-

dungsschutz für das Einkommen des Schuldners, der als freier Architekt tätig

ist, nach § 850 i ZPO zu beurteilen ist. Danach ist dem Schuldner auf Antrag so

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viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen

notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten oder weiterer in der Vorschrift

genannter Unterhaltsberechtigter bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirt-

schaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Ver-

dienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belas-

sen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein

Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Auch

wenn daher der Pfändungsschutz der Einkünfte der von § 850 i ZPO erfassten

Personen nicht ohne weiteres demjenigen der abhängig Beschäftigten gleich-

gestellt ist, ist doch nach Sinn und Zweck der Regelung der Freibetrag in An-

lehnung an §§ 850 a, c, d, e und f ZPO zu bemessen (vgl. Stöber, Forderungs-

pfändung, 14. Aufl., Rdn. 1239); er wird durch die nach diesen Vorschriften un-

pfändbaren Einkommensteile begrenzt, kann allerdings im Hinblick auf die

sonst zu berücksichtigenden Verhältnisse im Einzelfall auch geringer sein.

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bb) Gemäß § 850 e Nr. 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren

Arbeitseinkommens die den Arbeitnehmer treffenden Beiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung nicht mitzurechnen. Dieser Rechtsgedanke ist auch bei der

Pfändung der unter § 850 i ZPO fallenden Vergütungen heranzuziehen. Er führt

dazu, dass vom Schuldner geleistete Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der

Architekten jedenfalls in der Höhe zu berücksichtigen sind, in der für einen so-

zialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bezogen auf ein entsprechendes

Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären.

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Denn Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Architekten können in-

soweit den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im

Sinne des § 850 e Nr. 1 ZPO gleichgestellt werden.

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Nach § 13 Abs. 1 Architektengesetz Baden-Württemberg - von diesem

Landesrecht ist auszugehen, da der Schuldner einen Beitragsbescheid des

Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg vorgelegt hat -

kann die zuständige Architektenkammer, deren Pflichtmitglied der Schuldner ist,

durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versor-

gungswerk einrichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versor-

gungswerks zu werden. Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat ein

solches Versorgungswerk errichtet. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon

auszugehen, dass der Schuldner Pflichtmitglied dieses Versorgungswerks ist

und Pflichtbeiträge zu entrichten hat.

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cc) Auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen hätte das Beschwerde-

gericht Beiträge des Schuldners zum Versorgungswerk berücksichtigen müs-

sen. Es wird nach der insoweit gebotenen Zurückverweisung der Sache nun-

mehr Feststellungen dazu zu treffen haben, in welcher Höhe der Schuldner im

Hinblick auf seine Einkünfte aus Architektentätigkeit nach Gesetz und Satzung

des Versorgungswerks verpflichtet ist, solche Beiträge zu leisten. Dem Schuld-

ner ist Gelegenheit zu geben, insoweit ergänzend vorzutragen; der bisherige

Hinweis auf einen Beitragsbescheid, der nur zu einem Regelbeitrag auf der

Grundlage eines der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Einkommens

Stellung nimmt, einen Ermäßigungsantrag aber anheim stellt, kann entspre-

chende Feststellungen nicht ausreichend tragen.

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Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Beiträge wird auch zu

prüfen sein, ob der Schuldner aufgrund der Satzung des Versorgungswerks

eine Herabsetzung oder sogar Befreiung von der Beitragsleistung erreichen

kann. Da die Gläubigerin vorliegend wegen durch § 850 d ZPO privilegierter

Unterhaltsansprüche vollstreckt, kann der Schuldner, dem nur sein notwendiger

Unterhalt zu belassen ist, gehalten sein, gegebenenfalls derartige Anträge beim

Versorgungswerk zu stellen.

Dressler Kuffer Kniffka

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.08.2007 - 82 M 9413/07 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2007 - 2/9 T 438/07 u. 464/07 -