BGH Beschluss vom 24.07.2008 – VII ZR 219/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Zulassung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
geboten. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 14. Juni 2006 – 6 U 2321/05, BauR
2007, 400; Urteil vom 14. Juni 2006 – 6 U 195/06) gingen ohne nähere
Prüfung davon aus, dass es einen Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters
der Berufsgruppe III 2 in der Tarifzone West gab. Nach den durch die
Tarifunterlagen belegten Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der
Beschwerde nicht in Frage gestellt werden, ist das nicht der Fall (Tariflohn
lediglich für die Berufsgruppe III). Das Berufungsgericht geht demnach bei
seiner von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden
abweichenden Auslegung der Lohngleitklausel von einem anderen
entscheidungserheblichen Sachverhalt aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 478.513,97 €
Dressler
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 O 441/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 177/05 -