Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2008 – VII ZR 219/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Zulassung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

geboten. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des

Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 14. Juni 2006 – 6 U 2321/05, BauR

2007, 400; Urteil vom 14. Juni 2006 – 6 U 195/06) gingen ohne nähere

Prüfung davon aus, dass es einen Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters

der Berufsgruppe III 2 in der Tarifzone West gab. Nach den durch die

Tarifunterlagen belegten Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der

Beschwerde nicht in Frage gestellt werden, ist das nicht der Fall (Tariflohn

lediglich für die Berufsgruppe III). Das Berufungsgericht geht demnach bei

seiner von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden

abweichenden Auslegung der Lohngleitklausel von einem anderen

entscheidungserheblichen Sachverhalt aus.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 478.513,97 €

Dressler

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 O 441/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 177/05 -