Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2008 – XI ZB 18/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen

den Vorsitzenden Richter

am Bundesgerichts-

hof Dr. h.c. Nobbe wird für unzulässig erklärt.

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel

gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird

auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor-

fen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 2.500 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt,

mit der er die Beklagte u.a. auf Schadensersatz in Höhe von 2 Milliar-

den € in Anspruch nehmen und die Zwangsvollstreckung, die wegen ei-

ner Teilforderung der Beklagten in Höhe von 5.000 € gegen ihn betrieben

wird, für unzulässig erklären lassen will. Nach der Begründung seines

Antrags stehen seine Klagebegehren in Zusammenhang mit dem Erwerb

von 1.200 Aktien der N. AG, die er 1990, teilweise kreditfinanziert,

über die Beklagte erworben hat.

2

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die beab-

sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete und die wirt-

schaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

nicht glaubhaft gemacht seien. Das Oberlandesgericht hat die Be-

schwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen.

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Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtzulassungs-

beschwerde erhoben. Nachdem der Rechtspfleger des Senats ihn mit

Schreiben vom 2. Juli 2008 auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels

hingewiesen hat, hat der Antragsteller den Vorsitzenden Richter am

Bundesgerichtshof Dr. h.c. Nobbe wegen Besorgnis der Befangenheit

abgelehnt.

II.

4

1. a) Ein Gericht ist in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter

zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch befugt, wenn das Gesuch

nur mit Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem

denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerwG NJW 1988, 722

m.w.Nachw.). Davon ist auszugehen, wenn das Ablehnungsgesuch nicht

durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we-

nigstens ansatzweise substantiiert wird (BVerwG NJW 1997, 3327). Das

Ablehnungsgesuch ist dann für unzulässig zu erklären (BGH, Beschluss

vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, Umdruck S. 2; Zöller/Vollkommer,

ZPO 26. Aufl. § 45 Rdn. 4 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier.

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b) aa) Der Antragsteller hat zur Begründung seines Ablehnungsge-

suchs ausgeführt, der abgelehnte Richter sei an Verfahren beteiligt ge-

wesen, in denen Ansprüche gegen Banken wegen Schrottimmobilien gel-

tend gemacht worden seien. Die Haustürwiderrufsrichtlinie (Richtli-

nie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985) habe den Bundes-

gerichtshof unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters erst nach Schel-

te des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften veranlasst, das

Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876) zu erlassen.

Der XI. Zivilsenat sei nicht geneigt, den Verbraucherschutz nach EU-

Richtlinien in den Vordergrund zu stellen. Dies zeige auch das Schreiben

vom 2. Juli 2008. Die Teilnahme des abgelehnten Richters an Vorträgen

und Seminaren, z.B. am 24./25. September 2008 in E. , in

der Nähe zur Bankenszene, und am RWS-Forum Bankrecht am

30./31. Oktober 2008 begründe Bedenken gegen die unabhängige

Rechtsprechung.

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bb) Dieses Vorbringen lässt keinen Bezug zum vorliegenden

Rechtsstreit erkennen. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, in

welchem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu fehlge-

schlagenen Immobilienfinanzierungen zu dem von ihm verfolgten An-

spruch gegen die Antragsgegnerin stehen soll. Dass die genannte

Rechtsprechung ebenso wie das vorliegende Verfahren Rechtsverhält-

nisse zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern betrifft, reicht insoweit

nicht aus, zumal die Ansprüche des Antragstellers vom Senat in der Sa-

che nicht zu prüfen sind, weil sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig

ist. Dies hat der Rechtspfleger des Senats - nicht der abgelehnte Rich-

ter - dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 2008 bereits mitgeteilt.

Vor diesem Hintergrund können die vom Antragsteller geltend gemach-

ten Umstände die Besorgnis der Befangenheit unter keinem rechtlichen

Gesichtspunkt rechtfertigen.

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Ein Ablehnungsgrund setzt voraus, dass aus der Sicht einer objek-

tiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Ent-

scheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen

und unparteiisch gegenüber (st.Rspr., Nachweise bei Zöller/Vollkommer,

ZPO 26. Aufl. § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem

objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen,

weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen

wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen

hat, der der abgelehnten Partei ungünstig ist. Dies gilt auch dann, wenn

der Richter seine Rechtsauffassung auf Veranstaltungen äußert, die von

bestimmten Interessengruppen organisiert worden sind (BGH, Beschluss

vom 13. Januar 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 6 ff.).

8

Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn zu besorgen

wäre, dass der abgelehnte Richter sich bereits endgültig festgelegt hat,

neuem Sachvortrag und neuen Gesichtspunkten nicht unvoreingenom-

men gegenübersteht und zu einer Änderung seiner Meinung aufgrund

besserer Argumente nicht mehr bereit ist. Dies ist hier jedoch weder er-

sichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden.

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2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde

auszulegen, weil es als Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein kei-

nen Erfolg haben könnte. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 574 ff.

ZPO ist im Gegensatz zur Regelung der Revision eine Nichtzulassungs-

beschwerde nicht vorgesehen. Auch als Rechtsbeschwerde ist das

Rechtsmittel unzulässig, weil es weder kraft Gesetzes statthaft ist noch

in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1,

577 Abs. 1 ZPO).

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.04.2008 - 2/31 O 90/08 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2008 - 23 W 26/08 -