BGH Beschluss vom 25.07.2008 – XI ZB 18/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen
den Vorsitzenden Richter
am Bundesgerichts-
hof Dr. h.c. Nobbe wird für unzulässig erklärt.
Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel
gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 wird
auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verwor-
fen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 2.500 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt,
mit der er die Beklagte u.a. auf Schadensersatz in Höhe von 2 Milliar-
den € in Anspruch nehmen und die Zwangsvollstreckung, die wegen ei-
ner Teilforderung der Beklagten in Höhe von 5.000 € gegen ihn betrieben
wird, für unzulässig erklären lassen will. Nach der Begründung seines
Antrags stehen seine Klagebegehren in Zusammenhang mit dem Erwerb
von 1.200 Aktien der N. AG, die er 1990, teilweise kreditfinanziert,
über die Beklagte erworben hat.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete und die wirt-
schaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nicht glaubhaft gemacht seien. Das Oberlandesgericht hat die Be-
schwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtzulassungs-
beschwerde erhoben. Nachdem der Rechtspfleger des Senats ihn mit
Schreiben vom 2. Juli 2008 auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels
hingewiesen hat, hat der Antragsteller den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Dr. h.c. Nobbe wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt.
II.
1. a) Ein Gericht ist in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter
zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch befugt, wenn das Gesuch
nur mit Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerwG NJW 1988, 722
m.w.Nachw.). Davon ist auszugehen, wenn das Ablehnungsgesuch nicht
durch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we-
nigstens ansatzweise substantiiert wird (BVerwG NJW 1997, 3327). Das
Ablehnungsgesuch ist dann für unzulässig zu erklären (BGH, Beschluss
vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, Umdruck S. 2; Zöller/Vollkommer,
ZPO 26. Aufl. § 45 Rdn. 4 m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier.
b) aa) Der Antragsteller hat zur Begründung seines Ablehnungsge-
suchs ausgeführt, der abgelehnte Richter sei an Verfahren beteiligt ge-
wesen, in denen Ansprüche gegen Banken wegen Schrottimmobilien gel-
tend gemacht worden seien. Die Haustürwiderrufsrichtlinie (Richtli-
nie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985) habe den Bundes-
gerichtshof unter dem Vorsitz des abgelehnten Richters erst nach Schel-
te des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften veranlasst, das
Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876) zu erlassen.
Der XI. Zivilsenat sei nicht geneigt, den Verbraucherschutz nach EU-
Richtlinien in den Vordergrund zu stellen. Dies zeige auch das Schreiben
vom 2. Juli 2008. Die Teilnahme des abgelehnten Richters an Vorträgen
und Seminaren, z.B. am 24./25. September 2008 in E. , in
der Nähe zur Bankenszene, und am RWS-Forum Bankrecht am
30./31. Oktober 2008 begründe Bedenken gegen die unabhängige
Rechtsprechung.
bb) Dieses Vorbringen lässt keinen Bezug zum vorliegenden
Rechtsstreit erkennen. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, in
welchem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zu fehlge-
schlagenen Immobilienfinanzierungen zu dem von ihm verfolgten An-
spruch gegen die Antragsgegnerin stehen soll. Dass die genannte
Rechtsprechung ebenso wie das vorliegende Verfahren Rechtsverhält-
nisse zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern betrifft, reicht insoweit
nicht aus, zumal die Ansprüche des Antragstellers vom Senat in der Sa-
che nicht zu prüfen sind, weil sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig
ist. Dies hat der Rechtspfleger des Senats - nicht der abgelehnte Rich-
ter - dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 2008 bereits mitgeteilt.
Vor diesem Hintergrund können die vom Antragsteller geltend gemach-
ten Umstände die Besorgnis der Befangenheit unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt rechtfertigen.
Ein Ablehnungsgrund setzt voraus, dass aus der Sicht einer objek-
tiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Ent-
scheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen
und unparteiisch gegenüber (st.Rspr., Nachweise bei Zöller/Vollkommer,
ZPO 26. Aufl. § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem
objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen,
weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen
wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen
hat, der der abgelehnten Partei ungünstig ist. Dies gilt auch dann, wenn
der Richter seine Rechtsauffassung auf Veranstaltungen äußert, die von
bestimmten Interessengruppen organisiert worden sind (BGH, Beschluss
vom 13. Januar 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 6 ff.).
Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn zu besorgen
wäre, dass der abgelehnte Richter sich bereits endgültig festgelegt hat,
neuem Sachvortrag und neuen Gesichtspunkten nicht unvoreingenom-
men gegenübersteht und zu einer Änderung seiner Meinung aufgrund
besserer Argumente nicht mehr bereit ist. Dies ist hier jedoch weder er-
sichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden.
2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde
auszulegen, weil es als Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein kei-
nen Erfolg haben könnte. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gem. §§ 574 ff.
ZPO ist im Gegensatz zur Regelung der Revision eine Nichtzulassungs-
beschwerde nicht vorgesehen. Auch als Rechtsbeschwerde ist das
Rechtsmittel unzulässig, weil es weder kraft Gesetzes statthaft ist noch
in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1,
577 Abs. 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.04.2008 - 2/31 O 90/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.05.2008 - 23 W 26/08 -