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BGH Beschluss vom 29.07.2008 – 4 StR 210/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 5. Februar 2008 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
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Das Urteil hat keinen Bestand, weil unklar ist, welche der angeklagten
Taten Gegenstand der Verurteilung sind.
1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage
vom 2. März 2007 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, im Zeitraum von März
bis Dezember 2005 in H. und anderen Orten durch sechs selbständige
Handlungen tateinheitlich Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt
eingeführt und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
getrieben zu haben. Nach dem Anklagesatz transportierte der anderweitig Ver-
folgte Dieter Oswald K. im Auftrag des Angeklagten mit dem Pkw BMW,
amtliches Kennzeichen , mindestens fünfmal wenigstens 5 kg Marihu-
ana aus den Niederlanden nach Deutschland. Bei einer dieser Kurierfahrten
führte er gleichzeitig 8 kg Haschisch ein. Entsprechend der Weisung des Ange-
klagten übergab er die eingeschmuggelten Betäubungsmittel nach seiner jewei-
ligen Rückkehr aus den Niederlanden dem anderweitig Verfolgten Thorsten
W. , der sie auf Anordnung des Angeklagten bei sich in seiner Wohnung in
H. "bunkerte", umpackte und an ihm per Handy mitgeteilte Abnehmer
aushändigte. Die letzte Lieferung von “10.0164“ Gramm Marihuana wurde bei
der Festnahme des K. sichergestellt, bevor sie an W. übergeben werden
konnte. Bei der Durchsuchung der Wohnung des W. wurden erhebliche Men-
gen an Betäubungsmitteln sichergestellt, die W. im Auftrag des Angeklagten
von anderen Lieferanten als K. im Oktober 2005 erhalten hatte.
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Danach werden dem Angeklagten die Beteiligung an drei Einfuhrfahrten
des K. mit mindestens 5 kg Marihuana, an einer mit mindestens 5 kg Mari-
huana und 8 kg Haschisch und an einer mit ca. 10 kg Marihuana und außerdem
die Lagerung einer weiteren, nicht von K. gelieferten, bei W. sicherge-
stellten Betäubungsmittel-Handelsmenge zur Last gelegt.
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2. Im Hauptverhandlungstermin vom 5. Februar 2008 wurde - auf ent-
sprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft - durch Beschluss der Strafkammer
"das Verfahren ... gem. § 154 II StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Ange-
klagten mehr als 2 Taten zur Last gelegt worden sind".
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3. In dem angefochtenen Urteil ist zum Gegenstand der Verurteilung des
- geständigen - Angeklagten ausgeführt:
Der Angeklagte hatte Verbindung zu dem "Drogenhändler O. aus
Holland" und stellte diesem den Dieter Oswald K. als "Fahrer für Dro-
gengeschäfte" vor. K. sollte etwa alle zwei Wochen eine Fahrt durchfüh-
ren. Der Angeklagte erhielt für die Vermittlung des K. 500 Euro. Sodann ver-
mittelte der Angeklagte für O. den Thorsten W. als "Lagerhalter". Der Ange-
klagte sollte O. jeweils informieren, wenn sich keine Drogen mehr in der
Wohnung des W. befanden und eine neue Lieferung zu erfolgen hatte. Für
jede durchgeführte Fahrt sollte der Angeklagte 200 Euro erhalten.
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Der Angeklagte informierte zweimal zu nicht näher feststellbaren Zeit-
punkten den O. , dass sich keine Drogen mehr in der Wohnung des W. be-
fanden und veranlasste dadurch zwei zwischen März und Dezember 2005
durchgeführte Drogentransporte des K. . Dieser holte in den beiden Fällen
Marihuana mit einem Gewicht von jeweils mindestens 3,5 kg mit seinem Pkw in
den Niederlanden ab und gab es dann an W. weiter, was der Angeklagte
wusste. Für jede der beiden Fahrten erhielt der Angeklagte auf Veranlassung
des O. 200 Euro. Insgesamt transportierte K. mit dem Pkw, amtliches
Kennzeichen , in der Zeit zwischen März und Dezember 2005 mindes-
tens fünfmal wenigstens 3,5 kg Marihuana aus den Niederlanden nach
Deutschland. Bei einer dieser Kurierfahrten führte er gleichzeitig 8 kg Haschisch
ein. Nach seiner Rückkehr in Deutschland übergab er die eingeführten Betäu-
bungsmittel an W. , der sie in seiner Wohnung in H. "bunkerte" und an
ihm per Handy mitgeteilte Abnehmer aushändigte. Eine letzte Lieferung des
K. von 10.164 kg Marihuana wurde von der Polizei sichergestellt, bevor
sie von ihm weitergegeben werden konnte. In einem Fall zahlte der Angeklagte
dem K. 750 Euro für den Drogentransport, die der Angeklagte von O.
zurückerhielt.
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In der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils ist ausgeführt,
dass der Angeklagte sowohl den Fahrer K. als auch den "Lagerhalter"
W. vermittelt und in zwei Fällen die Hintermänner in Holland telefonisch in
Kenntnis gesetzt habe, dass kein Rauschgift mehr vorhanden sei und neues
benötigt werde. Auf diese Weise habe er den erneuten Transport von Marihua-
na zum Zwecke des Verkaufs veranlasst. Er habe weiterhin in einem Fall dem
Fahrer K. 750 Euro übergeben. Seine Tätigkeit sei eigennützig gewesen,
da er dies getan habe, um für jede Fahrt die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe zu erhalten und um ebenso für die Vermittlung des Fahrers Geld zu
bekommen.
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4. Danach ist nicht zweifelsfrei, welche der angeklagten Taten eingestellt
und welche abgeurteilt wurden. In Verbindung mit den Urteilsfeststellungen
könnte allenfalls davon ausgegangen werden, dass das Verfahren jedenfalls im
Hinblick auf die im Urteil nicht erwähnte sechste der angeklagten Taten (bei
W. sichergestellte Betäubungsmittel, die dieser im Auftrag des Angeklagten
von anderen Lieferanten als K. erhalten hatte) (vorläufig) eingestellt werden
sollte. Dies ist aber aus dem Einstellungsbeschluss, der die Taten, hinsichtlich
derer das Verfahren eingestellt werden soll, konkret bezeichnen muss (vgl.
BGH NStZ 1997, 249, 250; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 154
Rdn. 43), auch in Verbindung mit der Anklageschrift und dem Einstellungsan-
trag der Staatsanwaltschaft, nicht zu ersehen. Er entfaltete daher keine Sperr-
wirkung (vgl. BGH NStZ 1981, 23; Beulke aaO § 154 Rdn. 52).
II.
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Die Sache muss deshalb im gesamten angeklagten Umfang erneut ver-
handelt und entschieden werden. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot zwar
nur im Hinblick auf zwei (abgeurteilte) Taten (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 331 Rdn. 11; Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 358 Rdn. 18,
22). Das durch die - unwirksame - teilweise Einstellung des Verfahrens mögli-
cherweise begründete Vertrauen des Angeklagten, dass weitere angeklagte
Taten nicht verfolgt werden, wird aber bei der Strafzumessung mildernd zu be-
rücksichtigen sein (vgl. BGHSt 37, 10, 14). Falls in der neuen Hauptverhand-
lung - möglicherweise aus Gründen der Fairness (vgl. BGH NStZ 2001, 656,
657) - (wiederum) die teilweise Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen
sollte, müssen die eingestellten Taten eindeutig bezeichnet werden. Der neue
Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte ggf. als Täter oder ob
er als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) zu verurteilen ist.
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Im Hinblick auf die in dem angefochtenen Urteil festgestellte, der Justiz
anzulastende Verfahrensverzögerung, die das Landgericht durch Verhängung
niedrigerer Einzelstrafen berücksichtigt hat, weist der Senat auf die zur Kom-
pensation derartiger Verzögerungen geänderte Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs hin (vgl. BGH NStZ 2008, 234).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann