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BGH Beschluss vom 29.07.2008 – 4 StR 232/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 232/08

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2007 mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit er in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe

verurteilt worden ist;

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkam-

mer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in sie-

ben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit seiner Re-

vision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersicht-

lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

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1. Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zur Untreue in den Fällen 1 bis 3

der Urteilsgründe haben keinen Bestand, da das Landgericht insoweit einen

zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt

hat.

Nach den Feststellungen verwandte der wegen Untreue in 25 Fällen be-

reits rechtskräftig verurteilte M. in diesen wie auch in den weiteren Fällen

als von den Kaufvertragsparteien bestimmter Treuhänder die Verkaufserlöse

weitgehend für eigene Zwecke, obwohl er nach der Treuhandabrede verpflichtet

war, mit den Geldern die Verbindlichkeiten der Veräußerer zu tilgen. M.

wies den Angeklagten, auf dessen Notaranderkonto sich die Gelder befanden,

jeweils an, entsprechende Überweisungen zu veranlassen.

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Der Angeklagte überwies weisungsgemäß am 21. September 2001 zwei

Beträge auf ein Konto des Gerd N. (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe).

Dieser war ein ehemaliger Geschäftspartner des M. und hatte erhebliche

Verbindlichkeiten, die auszugleichen er nicht im Stande war. Indes belegen die

bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeit-

punkt von der Verbindung zwischen M. und N. wusste und damit

Kenntnis von der treuwidrigen Verwendung des Geldes hatte.

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Entsprechendes gilt für den Fall 3 der Urteilsgründe, in dem der Ange-

klagte am 14. Dezember 2001 eine Auslandsüberweisung über 100.000 DM an

die N. GmbH mit Sitz in L. veranlasste. Zwar

diente die Überweisung lediglich persönlichen Zwecken des M. . Aus dem

Kauf- und Abtretungsvertrag über einen Geschäftsanteil des Gerd N.

an der L. Firma an M. konnte der Angeklagte einen solchen Schluss

jedoch nicht ziehen, da er diesen Vertrag erst am 23. Januar 2002 beurkundet

hat. Allein die Kenntnis des Angeklagten von der außergewöhnlichen Ausges-

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taltung der Kauf- und Treuhandverträge, die M. eine Alleinverfügungsbe-

fugnis über die jeweiligen Verkaufserlöse einräumte, belegt nicht, dass er in den

Fällen 1 bis 3 die zweckwidrige Verwendung der Gelder durch M. zumin-

dest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Möglicherweise ist ihm inso-

weit nur fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.

Da ergänzende Feststellungen nicht auszuschließen sind, verweist der

Senat die Sache an das Landgericht zurück.

2. In den Fällen 4 bis 7 der Urteilsgründe ist ein bedingter Vorsatz des

Angeklagten dagegen hinreichend belegt. Das Landgericht hat insoweit rechts-

fehlerfrei dargelegt, weshalb der Angeklagte es in diesen Fällen billigend in

Kauf genommen hat, dass die Gelder von M. nicht zur Tilgung von Ver-

bindlichkeiten der Treugeber, bei denen es sich um landwirtschaftliche Betriebe

in den neuen Bundesländern handelte, sondern treuwidrig verwendet wurden.

Durch die Auszahlungsanweisungen hat der Angeklagte seine Treuepflicht ge-

genüber den Vertragsparteien verletzt; denn ein Notar nimmt im Rahmen seiner

Treuhandtätigkeit als objektiver Sachwalter der Beteiligten fremde Vermögens-

interessen kraft eigener Rechtsmacht wahr (Sandkühler

in Arndt/Lerch/

Sandkühler Bundesnotarordnung 5. Aufl. § 23 Rdn. 15). Daran änderte auch die

Einschaltung des Treuhänders M. nichts, nach dessen Weisungen die

Auskehrung des Hinterlegungsbetrages erfolgen sollte. Dadurch wurde der An-

geklagte von seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht befreit. Ein Notar, der Gel-

der zur treuhänderischen Verwahrung angenommen hat, muss - trotz des Vor-

liegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandver-

hältnisses - von der Auszahlung absehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte

dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Er-

reichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde (§ 54 d Nr. 1

BeurkG; vgl. Sandkühler aaO § 23 Rdn. 143 ff.; Renner in Huhn/von Schuck-

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mann Beurkundungsgesetz 4. Aufl. § 54 d Rdn. 2). Dass der Angeklagte auf

dieser Grundlage nur wegen Beihilfe zur Untreue des M. verurteilt worden

ist, beschwert ihn nicht.

Wegen der Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 1 bis 3 der Ur-

teilsgründe konnte auch die erkannte Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

3. Im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil festgestellte, der Justiz an-

zulastende Verfahrensverzögerung, die das Landgericht entsprechend der da-

maligen Rechtslage durch Verhängung niedrigerer Einzelstrafen kompensiert

hat, weist der Senat auf die zur Kompensation derartiger Verzögerungen geän-

derte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (BGH, Großer Senat für

Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860,

zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer