BGH Urteil vom 29.07.2008 – XI ZR 297/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- URTEIL
Verkündet am: 29. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 1) und der Kläger zu 3) bis
40) wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklag-
ten zu 2) abgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger begehren aus eigenem und abgetretenem Recht die
Herausgabe von Kapitalanlagebeträgen.
In den Jahren 1989/90 beteiligten sich die Kläger auf der Grundla-
ge eines Prospektes an einem von der N.
GmbH (nachfolgend: N. ) initiierten Kapitalanlagemodell. Die-
sem lag nach dem von der N. herausgegebenen Prospekt folgendes
Konzept zugrunde:
Die Anleger sollten Gesellschafter von - für jeden Kalendermonat
neu gegründeten und nach Ablauf von 60 Monaten endenden - Gesell-
schaften bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR) werden, deren Ge-
genstand die gemeinsame Geldanlage in Termindirekt- und Terminopti-
onsgeschäften, namentlich in Devisen, Wertpapieren und Waren war. Mit
der Geschäftsführung und mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermö-
gens wurde jeweils die N. beauftragt, die ihrerseits für die anlage-
mäßige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einen oder mehrere
„Vermögensverwalter" auszuwählen hatte. Zur Begrenzung des Anlageri-
sikos war die Vermögensverwaltung verpflichtet, pro Abrechnungszeit-
raum eine Barreserve von - je nach vereinbarter „Risikogruppe" - 80 %
bzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsvermögens auf dem Broker-Konto
zurückzuhalten, wobei die Barreserve in festverzinslichen Wertpapieren
angelegt werden konnte. 20 % bzw. 40 % des jeweiligen Gesellschafts-
vermögens sollten pro Abrechnungszeitraum spekulativ angelegt werden.
Zu dem im Prospekt angebotenen Sicherheitssystem gehörte die
Einschaltung eines Mittelverwendungs-Treuhänders, als der - auf der
Grundlage eines von der jeweiligen GbR mit dem Treuhänder abzu-
schließenden entgeltlichen Treuhandvertrags - der Beklagte zu 2 (nach-
folgend: Beklagter) fungierte. Auf ein von ihm anzulegendes Anderkonto
waren die Zeichnungsgelder einzuzahlen. Von der eingegangenen Ein-
zahlung hatte der Treuhänder ein von den Gesellschaftern in der Bei-
tragserklärung übernommenes Agio in Höhe von 7 % zur Deckung der
Vertriebskosten an die Geschäftsführung der jeweiligen GbR auszube-
zahlen. Die verbleibenden Zeichnungsgelder hatte er auf ein ihn als In-
haber ausweisendes Konto bei einem Broker-Haus weiterzuleiten. Im Üb-
rigen hatte der Treuhänder nach Weisungen der Geschäftsführung der
jeweiligen GbR Verfügungen über das Gesellschaftskapital vorzuneh-
men, sofern diese im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem
Treuhandvertrag standen. Haftungsansprüche gegen den Treuhänder
sollten nach § 3 Nr. 3 des im Anlageprospekt vorgegebenen Formular-
treuhandvertrages auf die Leistungen seiner Haftpflichtversicherung be-
schränkt sein und nach § 3 Nr. 4 dieses Vertrages in 2 Jahren nach An-
spruchsentstehung verjähren.
Im Mai und September 1989 richtete der Beklagte, bei der Rechts-
vorgängerin der früheren Beklagten zu 1) zwei Treuhandkonten auf sei-
nen Namen ein und erteilte zunächst den Dauerauftrag, täglich 93 % des
verfügbaren Saldos an ein Brokerhaus und 7 % an die N. zu über-
weisen. Im November 1989 wurden die Konten unter Beibehaltung der
Kontonummern auf die von dem Beklagten als Alleingesellschafter und
-geschäftsführer gegründete
G. Treuhand- und
Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: GmbH) umgeschrieben.
Die Anleger wurden hierüber nicht informiert. Die weiterhin an den Be-
klagten persönlich überwiesenen Einlagen wurden dem Konto der GmbH
gutgeschrieben. Ab Januar 1990 leitete er von dem nach Abzug des Agi-
os von 7 % für die N. verbleibenden Beträgen 50 % und ab Februar
1990 100 % auf ein von ihm eingerichtetes weiteres Treuhandunterkonto
um. Von dort überwies er ab Anfang 1990 größere Beträge an nicht als
Broker zu qualifizierende Dritte.
Die Anlagegelder der Kläger wurden - mit Ausnahme anfänglicher
vorgetäuschter Renditezahlungen, die aus Beiträgen neu geworbener
Anleger stammten - nicht zurückgezahlt. Die N. ist insolvent. Einer
der N. -Geschäftsführer wurde wegen der vertragswidrigen Verwen-
dung der Anlagegelder wegen gemeinschaftlicher Untreue zu einer Frei-
heitsstrafe verurteilt. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde
gemäß § 153a StPO eingestellt.
Die Kläger haben mit ihrer im Jahr 2000 erhobenen Klage sowohl
die frühere Beklagte zu 1) als auch den Beklagten auf Erstattung bzw.
Herausgabe ihrer Einlagen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat
die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Kläger
hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, die der Se-
nat beschränkt auf die Klage gegen den Beklagten zugelassen hat, ver-
folgen die Kläger ihr Klagebegehren gegen ihn weiter.
Entscheidungsgründe
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung nicht vertreten war, war über die Revision der Kläger durch Ver-
säumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf
der Säumnis des Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des ge-
samten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).
Die Revision ist begründet; sie führt in dem Umfang, in dem der
Senat sie zugelassen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht (OLG-Report Frankfurt 2007, 66 ff.) hat zur
Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren
von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
gen Widersprüchlichkeit des Klagevortrags bereits nicht schlüssig darge-
legt. Einerseits beanstandeten die Kläger die Gutschriften auf den Kon-
ten der GmbH gegenüber der früheren Beklagten zu 1) als weisungswid-
rig, andererseits aber wollten sie den Beklagten aus Auftragsrecht in An-
spruch nehmen, was jedoch dessen Verfügungsmacht über die Gelder
und damit den Eintritt des Überweisungszwecks voraussetze. Außerdem
seien etwaige Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten verjährt. Nach
§ 3 Nr. 4 der Treuhandverträge betrage die Verjährungsfrist zwei Jahre,
die bei Klageerhebung verstrichen gewesen seien. Die Verjährungsklau-
sel erfasse nicht nur verschuldensabhängige, sondern auch verschul-
densunabhängige Ansprüche gegen den Beklagten und damit auch et-
waige Ansprüche aus § 667 BGB. Dieser Auslegung stehe das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2003 (III ZR 344/02, WM 2003,
2382) in einem Parallelverfahren nicht entgegen. In dem dortigen Verfah-
ren seien die Vertragsbedingungen vom Beklagten gestellt worden, der
damit als Verwender gemäß § 5 AGBG das Risiko einer unklaren Klau-
selformulierung habe tragen müssen. Vorliegend sei nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme jedoch nicht der Beklagte, sondern die N. als
Verwender der Klausel anzusehen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger
einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten aus den jeweiligen
a) Zwischen den Klägern und dem Beklagten ist jeweils ein Treu-
handvertrag über die eingezahlten Beträge zustande gekommen. Es ist
zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte persönlich, nicht die
später von ihm gegründete GmbH, Vertragspartner der schriftlichen
Treuhandverträge ist und persönlich als Treuhänder verpflichtet war, für
eine vertragsgemäße Verwendung der eingezahlten Anlegergelder zu
sorgen. Berechtigt aus diesen Verträgen sind jedenfalls auch die Kläger
persönlich, auch wenn die N. als vertretungsberechtigte Geschäfts-
führerin der GbR die Verträge unterzeichnet hat. Die Auslegung der
in Bezug auf die geleistete Einlage unmittelbar zwischen den einzelnen
Gesellschaftern und dem Treuhänder begründet worden ist. Der Treu-
händer hat nach den Verträgen ausdrücklich die Pflicht, die Gelder eines
jeden Gesellschafters entgegenzunehmen und zu diesem Zweck ein
Treuhandkonto einzurichten. Dementsprechend hat die N. auch ei-
nem jeden Anleger mitgeteilt, der eingezahlte Betrag sei auf seinem
Treuhandkonto eingezahlt worden. Hinzu kommt, dass bei der Regelung
über die Haftungsbegrenzung in den Treuhandverträgen ausdrücklich
von Ansprüchen der Gesellschafter gegen den Treuhänder die Rede ist
(BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382,
2383).
b) Die Kläger haben auch schlüssig eine Verletzung des Treu-
handvertrages durch vertragswidrige Weiterleitung der Gelder vorgetra-
gen.
aa) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den
Sachvortrag der Kläger wegen widersprüchlichen Vortrags unberücksich-
tigt gelassen hat. Die Kläger haben nicht gegen ihre prozessuale Wahr-
heitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) verstoßen, indem sie einerseits den Be-
klagten auf Rückzahlung der erhaltenen Anlagegelder in Anspruch ge-
nommen und andererseits gegenüber der früheren Beklagten zu 1) einen
Verstoß gegen das Prinzip der formalen Auftragsstrenge geltend ge-
macht haben, weil die Anlagegelder auf das nicht auf einem persönlichen
Konto des Beklagten, sondern auf dem Konto der GmbH gebucht worden
sind. Zum einen bedeutet die Gutschrift der Gelder auf einem Konto der
GmbH nicht, dass der Beklagte nicht die Verfügungsmacht über sie er-
langt hat, was das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Unbe-
achtlichkeit des Verstoßes der früheren Beklagten zu 1) gegen die for-
male Auftragsstrenge noch richtig gesehen hat. Zum anderen liegt ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein sich widersprechender
Tatsachenvortrag vor, sondern die Kläger haben lediglich aufgrund der
unstreitigen Gutschrift der Gelder auf dem Konto der GmbH in Bezug auf
die beiden Beklagten unterschiedliche rechtliche Argumente zur vorhan-
denen bzw. nicht vorhandenen Verfügungsmacht des Beklagten vorge-
bracht. Das fällt nicht unter § 138 Abs. 1 ZPO.
bb) Nach dem schlüssigen Vortrag der Kläger hat der Beklagte ab
Januar 1990 eingehende Gelder, über die er als Alleingesellschafter der
GmbH die Verfügungsmacht erlangt hatte, unstreitig nicht mehr nach den
im Treuhandvertrag festgelegten Grundsätzen nur an Broker weitergelei-
tet, sondern auch an andere Dritte überwiesen und damit seine gegen-
über den Klägern bestehenden Pflichten aus dem Treuhandvertrag nicht
erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003,
2382, 2383 f.). Den Klägern stehen deshalb Ansprüche aus §§ 675, 667
BGB auf Herausgabe der nicht auftragsgemäß weitergeleiteten Gelder
gegen den Beklagten zu.
2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenom-
men, die Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten seien nach § 3
Nr. 4 der Treuhandverträge verjährt. Die Ansprüche der Kläger aus
rung (§ 195 BGB a.F.), die bei Klageerhebung im Jahr 2000 noch nicht
eingetreten war. Die objektive Auslegung der Verjährungsklausel in den
Treuhandverträgen ergibt, dass sie Herausgabeansprüche der Kläger
nicht erfasst. In § 3 des Treuhandvertrages wird unter der Überschrift
„Haftung des Mittelverwendungs-Treuhänders“ nach dem klaren Wortlaut
der Klausel lediglich die Verjährung von Haftungsansprüchen gegen den
Treuhänder geregelt. Unter Haftungsansprüchen sind Schadensersatz-
ansprüche zu verstehen, nicht aber vertragliche Ansprüche auf Heraus-
gabe des zur Ausführung des Auftrages Erhaltenen und des aus der Ge-
schäftsbesorgung Erlangten nach § 667 BGB. Das ergibt sich eindeutig
aus dem Zusammenhang der Verjährungsklausel in § 3 Nr. 4 mit der Re-
gelung des § 3 Nr. 2, nach der der Treuhänder bei der Verletzung von
Sorgfaltspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, aber
auch aus dem mit § 3 Nr. 3 des Treuhandvertrages. Danach sind bei ei-
nem Haftungsfall die Ansprüche der Gesellschafter auf die Leistungen
beschränkt, die der Treuhänder aufgrund der Inanspruchnahme seiner
Haftpflichtversicherung erhält. Eine Haftpflichtversicherung tritt indes nur
bei Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Pflichtverletzung, nicht
aber bei Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB ein.
Auf die Frage, ob eine Erstreckung der Klausel auf Herausgabean-
sprüche nach § 667 BGB auch wegen der Unklarheitenregel des § 5
AGBG ausscheidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR
344/02, WM 2003, 2382, 2384), kommt es danach nicht an.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-
ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nun zu klären haben, in welchem Um-
fang der Beklagte über die Gelder der Kläger entgegen den Bestimmun-
gen des Treuhandvertrages verfügt hat.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2004 - 2/1 O 26/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 23 U 31/05 -