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BGH Beschluss vom 29.07.2008 – XI ZR 329/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller,

Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des

Kammergerichts

in Berlin-Schöneberg vom 7. Mai

2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen

Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht

für durchgreifend erachtet. Die tatsächlichen Voraus-

setzungen eines

institutionalisierten Zusammenwir-

kens sind überdies nicht entscheidungserheblich, da

eine arglistige Täuschung der Kläger, die als objektiv

evident einzuordnen wäre, nicht dargetan ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens einschließlich der Kosten der Streithelferin der

Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-

trägt 123.836,69 €.

Nobbe Müller Ellenberger

Maihold Matthias

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2006 - 10 O 632/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2007 - 26 U 129/06 -