BGH Beschluss vom 29.07.2008 – XI ZR 329/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des
Kammergerichts
in Berlin-Schöneberg vom 7. Mai
2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen
Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht
für durchgreifend erachtet. Die tatsächlichen Voraus-
setzungen eines
institutionalisierten Zusammenwir-
kens sind überdies nicht entscheidungserheblich, da
eine arglistige Täuschung der Kläger, die als objektiv
evident einzuordnen wäre, nicht dargetan ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens einschließlich der Kosten der Streithelferin der
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-
trägt 123.836,69 €.
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2006 - 10 O 632/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2007 - 26 U 129/06 -