BGH Beschluss vom 29.07.2008 – XI ZR 347/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die von ihr be-
absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2007 wird zu-
rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klä-
gerin gerügten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und 103
Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durch-
greifend erachtet. Den im Berufungsurteil nicht ange-
sprochenen Urkunden aus den Jahren 2001 und 2005
ist nicht zu entnehmen, dass der Erlös aus der Veräu-
ßerung des belasteten Grundstücks im Jahre 1995 auf
die Grundschuld gezahlt worden ist. Die Nichtverneh-
mung der Zeugen E. und S. ist nicht zu be-
anstanden, da nur Ausforschungsbeweisanträge vor-
lagen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kläge-
rin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-
trägt 91.334,99 €.
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 11.09.2006 - 5 O 209/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2007 - 5 U 1356/06 -