BGH Beschluss vom 29.07.2008 – XI ZR 546/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2008
in der Kostensache
hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
am 29. Juli 2008
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kos-
tenrechnung vom 29. Mai 2008
(Kassenzeichen
... ) wird zurückgewiesen. Nach § 66 GKG
kann eine Kostenerinnerung nur auf eine Verletzung
des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kosten-
gesetze 38. Aufl. § 66 GKG Rdn. 17 ff.). Eine solche
Verletzung macht die Erinnerungsführerin indes nicht
geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe den
Rechtsanwälten, die die Nichtzulassungsbeschwerde
für sie eingelegt hätten, keinen Auftrag und keine
Vollmacht dazu erteilt. Insoweit muss sie sich wegen
einer etwaigen Erstattung der von ihr zu zahlenden
Gerichtskosten mit den vorgenannten Rechtsanwälten
auseinandersetzen.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2005 - 10 O 311/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2007 - 22 U 212/05 -