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BGH Beschluss vom 29.07.2008 – XI ZR 546/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2008

in der Kostensache

hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Dr. Grüneberg und Maihold

am 29. Juli 2008

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kos-

tenrechnung vom 29. Mai 2008

(Kassenzeichen

... ) wird zurückgewiesen. Nach § 66 GKG

kann eine Kostenerinnerung nur auf eine Verletzung

des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kosten-

gesetze 38. Aufl. § 66 GKG Rdn. 17 ff.). Eine solche

Verletzung macht die Erinnerungsführerin indes nicht

geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe den

Rechtsanwälten, die die Nichtzulassungsbeschwerde

für sie eingelegt hätten, keinen Auftrag und keine

Vollmacht dazu erteilt. Insoweit muss sie sich wegen

einer etwaigen Erstattung der von ihr zu zahlenden

Gerichtskosten mit den vorgenannten Rechtsanwälten

auseinandersetzen.

Nobbe Müller Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2005 - 10 O 311/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2007 - 22 U 212/05 -