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BGH Beschluss vom 30.07.2008 – 1 StR 25/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO)
wird dem Landgericht Deggendorf zugeleitet.
Gründe:
1
Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich
auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der
Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wieder-
aufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht wer-
den durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO;
vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. Juli 1999 - 1 StR 349/90). Dies ist gemäß § 367
Abs. 1 Satz 1 StPO
i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG
und dem maßgeblichen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts
München das Landgericht Deggendorf.
Nack
Wahl
Boetticher
Kolz
Elf