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BGH Beschluss vom 30.07.2008 – 1 StR 25/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 25/08

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

hier: Wiederaufnahme des Verfahrens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur

Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO)

wird dem Landgericht Deggendorf zugeleitet.

Gründe:

1

Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des An-

geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 2007

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich

auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der

Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wieder-

aufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht wer-

den durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO;

vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. Juli 1999 - 1 StR 349/90). Dies ist gemäß § 367

Abs. 1 Satz 1 StPO

i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG

und dem maßgeblichen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts

München das Landgericht Deggendorf.

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Boetticher

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