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BGH Beschluss vom 30.07.2008 – 2 StR 284/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 gemäß § 206 a
StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 20. Juli
2008 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).
2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (§ 467
Abs. 1 StPO).
Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht Kob-
lenz hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Februar 2008 we-
gen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die
Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zuläs-
sigkeit unterstellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der
Revision rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Ange-
klagten während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshin-
dernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
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