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BGH Beschluss vom 30.07.2008 – 2 StR 284/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 284/08

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 gemäß § 206 a

StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 20. Juli

2008 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).

2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (§ 467

Abs. 1 StPO).

Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht Kob-

lenz hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Februar 2008 we-

gen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die

Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zuläs-

sigkeit unterstellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der

Revision rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Ange-

klagten während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshin-

dernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

Rothfuß Roggenbuck Appl

Cierniak Schmitt