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BGH Beschluss vom 30.07.2008 – 2 StR 316/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 316/08

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 4. Februar 2008 im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch eines Kindes und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwe-

rem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der

Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-

spruch Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erschwerend

berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten unter laufender Bewährung be-

gangen hat. Dabei hat es übersehen, dass alle hier abgeurteilten Taten schon

vor der Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem

Jahr durch das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 7. April 2004 begangen

worden waren. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen ohne

Berücksichtigung dieses Umstands milder ausgefallen wären. Nach den bishe-

rigen Feststellungen ist im Übrigen die Strafe aus dem Urteil vom 7. April 2004

in die Gesamtstrafe einzubeziehen.

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Cierniak Schmitt