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BGH Beschluss vom 30.07.2008 – 2 StR 316/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 4. Februar 2008 im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch eines Kindes und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwe-
rem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der
Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-
spruch Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erschwerend
berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten unter laufender Bewährung be-
gangen hat. Dabei hat es übersehen, dass alle hier abgeurteilten Taten schon
vor der Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem
Jahr durch das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 7. April 2004 begangen
worden waren. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen ohne
Berücksichtigung dieses Umstands milder ausgefallen wären. Nach den bishe-
rigen Feststellungen ist im Übrigen die Strafe aus dem Urteil vom 7. April 2004
in die Gesamtstrafe einzubeziehen.
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