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BGH Urteil vom 31.07.2008 – 4 StR 152/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 152/08

Urteil

vom

31. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 2007 mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-

gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung

nicht angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird

verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 115fachen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zum Teil in nicht geringer Menge, und

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfrei-

heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Außerdem hat es eine

Sperre von vier Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, den Verfall von

Wertersatz in Höhe von 39.510 Euro und die Einziehung des Pkw des Ange-

klagten angeordnet.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beanstandet "vor allem" die

Strafzumessung des Landgerichts sowie die Verfalls- und Einziehungsentschei-

dung. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil insgesamt im Rechtsfolgenaus-

spruch an und rügt mit der Sachbeschwerde, dass neben der Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auch seine Unterbringung in

der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

I.

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Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der nunmehr 60jährige,

seit seinem 15. Lebensjahr straffällig gewordene Angeklagte, der bereits mehr

als 18 Jahre an Haft verbüßt hatte, im Zeitraum von Juni 2006 bis Juni 2007

einen umfangreichen Handel mit Heroin betrieben. Als er am 14. Juni 2007

- ohne Fahrerlaubnis - in seinem Pkw ca. 450 g Heroingemisch und knapp 10 g

Kokain aus den Niederlanden nach Deutschland verbrachte, wurde er festge-

nommen.

II.

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Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen Erfolg.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für eine

Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB bejaht. Daneben hat es fest-

gestellt, dass auch die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Un-

terbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB vorliegen. Der

Angeklagte sei ein "Hangtäter"; von ihm seien - nach drei Vorverurteilungen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in den Jahren 1978, 2003 und 2005 zu insgesamt fast zehn Jahren

Freiheitsstrafe - "prognostisch weitere Straftaten nach dem BtMG zu erwarten"

(UA 25). Die Strafkammer meint jedoch, die angeordnete Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt erscheine als die im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung

mildere und noch ausreichende Maßregel, weil die Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" Erfolg haben werde

(UA 26).

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Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie berück-

sichtigt nicht, dass das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

im Hinblick auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein hohes Maß an

prognostischer Sicherheit voraussetzt, dass mit der Unterbringung die vom An-

geklagten ausgehende Gefahr beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ 2007,

328; Fischer StGB 55. Aufl. § 72 Rdn. 2a m.w.N.). Das Landgericht hat aber

festgestellt, dass die Drogenabhängigkeit des Angeklagten "nur verhältnismäßig

schwach ausgeprägt" ist (UA 14) und er mit dem Rauschgifthandel zum großen

Teil seinen Lebensunterhalt bestritten hat (UA 17). Da er nach den Feststellun-

gen spätestens nach seiner Entlassung aus einer auf Grund des Urteils aus

dem Jahre 2005 erfolgten stationären Therapiemaßnahme nach § 35 Abs. 1

BtMG im Juni 2006 sogleich bereit war, sich in neue umfangreiche Betäu-

bungsmittelgeschäfte einzulassen, und er den Betäubungsmittelhandel auch

während der anschließenden ambulanten Therapie fortsetzte, liegt es nicht fern

zu folgern, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht allein aus-

reichen wird, die Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen. Bei

einer solchen Sachlage verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Unsicherheiten

über den Erfolg allein der milderen Maßregel zur kumulativen Anordnung der

Maßregeln führen muss (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589; StV 2007, 633, 634).

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III.

Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Der auf dem Geständnis des Angeklagten beruhende Schuldspruch

weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für

die Rechtsfolgenentscheidung der Strafkammer. Hierzu ist im Hinblick auf das

Revisionsvorbringen lediglich zu bemerken:

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Das Landgericht hat alle bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte

(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erörtert. Insbesondere hat es das bereits vorgerück-

te Alter des Angeklagten und damit seine Haftempfindlichkeit strafmildernd be-

rücksichtigt und gesehen, dass im Fall III 116 das im observierten Pkw des An-

geklagten befindliche Rauschgift sichergestellt wurde (UA 13 f., 16 f., 19). Zu

den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer - ent-

gegen der Auffassung der Revision - durchaus Feststellungen getroffen; denn

im Urteil ist u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte seinen Finanzbedarf zu einem

erheblichen Teil aus dem Handel mit Heroin deckte (UA 18), er den nunmehr

eingezogenen Pkw bar bezahlt hat (UA 11) und dass sein Konto bei der Post-

bank ein Guthaben von über 7.800 Euro aufwies (UA 14 f.). Die Beanstandung

des Beschwerdeführers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Gesund-

heitszustand auf Grund mehrerer Leiden im orthopädischen Bereich "nicht der

beste (sei)“, ist zum einen urteilsfremd und daher auf die Sachrüge nicht zu be-

rücksichtigen, zum anderen wäre eine entsprechende Feststellung auch kein

gesondert zu erörternder bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt gewe-

sen.

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Die Verfalls- und die Einziehungsanordnung weisen ebenfalls keinen den

Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Landge-

richt die Vorschrift des § 73 c StGB nicht übersehen (UA 20) und bei der Straf-

zumessung mildernd berücksichtigt, dass die Einziehung des Pkw, der einen

Zeitwert von etwa 7.500 Euro hat (UA 15), den Angeklagten belastet (UA 17).

IV.

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Das Urteil muss daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgeho-

ben werden, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-

wahrung nicht angeordnet worden ist. Der Strafausspruch wird durch die Teil-

aufhebung nicht berührt, weil auszuschließen ist, dass die Strafen von dem Un-

terbleiben der Anordnung der Maßregel nach § 66 StGB beeinflusst sind (vgl.

BGH NStZ 2007, 212, 213 m.w.N.).

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Der neu entscheidende Tatrichter wird nunmehr - sachverständig beraten

- in einer umfassenden Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob durch die bereits

angeordnete Unterbringung nach § 64 StGB ein hohes Maß an prognostischer

Gewissheit besteht, dass allein hierdurch die vom Angeklagten ausgehende

Gefahr beseitigt werden kann.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer