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BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 3 StR 224/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 5. Dezember 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte wegen Bestimmens einer Person un-
ter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln (Ziffer II. 45 der Urteilsgründe) sowie wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Zif-
fern II. 46 bis 48 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
b) im gesamten Strafausspruch;
c) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen, wegen Bestimmens einer Person unter
18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit
ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs.
a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Bestimmens einer Person
unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach
§ 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG (Fall II. 45 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprü-
fung nicht stand.
Unter "Bestimmen" im Sinne dieser Vorschrift ist nach den allgemeinen,
zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen die Einflussnahme auf den Willen ei-
nes anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhal-
ten bringt (vgl. BGHSt 45, 373, 374). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn
der Täter dem Minderjährigen durch das Überlassen von Rauschgift lediglich
die Möglichkeit eröffnet, mit diesem Handel zu
treiben (BGHSt aaO
375). Das "Bestimmen" setzt mithin einen kommunikativen Akt voraus, der zu
dem Betäubungsmittelhandel durch den Minderjährigen führt (Weber, BtMG
2. Aufl. § 30 a Rdn. 76).
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Eine derartige erfolgreiche Einflussnahme der Angeklagten auf den Wil-
len ihrer minderjährigen Tochter wird jedoch durch die Urteilsfeststellungen
nicht belegt. Danach gab die Angeklagte ihrer siebzehnjährigen Tochter vor
dem gemeinsamen Besuch einer Diskothek 20 Ecstasy-Tabletten, die diese in
ihrem Büstenhalter versteckte. Die Tochter wusste, "ohne dass die Angeklagte
es ihr sagen musste, was damit zu tun sei, nämlich diese gewinnbringend in der
Diskothek zu verkaufen."
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Zwar hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Tochter der Ange-
klagten - wie dieser bekannt war - selbst keine Drogen konsumierte. Dennoch
belegt allein die Übergabe der Tabletten nicht die erforderliche Einflussnahme
auf den Willen der Tochter, die Betäubungsmittel in der Diskothek gewinnbrin-
gend zu veräußern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die An-
geklagte es ihrer Tochter ausdrücklich untersagt hatte, weiterhin in ihrer Abwe-
senheit in der gemeinsamen Wohnung Ecstasy-Tabletten an Kunden gegen
Bezahlung herauszugeben (s. UA S. 5).
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Dem Urteil lässt sich darüber hinaus aber auch nicht entnehmen, dass
die Tochter der Angeklagten in der Diskothek Aktivitäten zum gewinnbringen-
den Absatz der Tabletten entfaltete. Es erschöpft sich vielmehr in der Feststel-
lung, dass die Tochter beim Verlassen der Diskothek die Tabletten nicht mehr
bei sich hatte. Ebensowenig belegt das Urteil, dass die Tochter die Tabletten
lediglich für die Angeklagte in die Diskothek geschmuggelt und diese sie dort
gewinnbringend veräußert hätte. Der Angeklagten kann daher nach den bishe-
rigen Feststellungen auch nicht angelastet werden, sie habe ihre Tochter dazu
bestimmt, ihren eigenen Betäubungsmittelhandel zu fördern (§ 30 a Abs. 2
Nr. 1 BtMG letzte Tatvariante).
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b) Ebenfalls keinen Bestand hat die Verurteilung der Angeklagten wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in den Fällen II. 46 bis 48 der Urteilsgründe.
Das Landgericht hat es versäumt, Feststellungen zum Wirkstoffgehalt
der jeweiligen Betäubungsmittel zu treffen. Der Senat ist daher nicht in der Lage
zu prüfen, ob die Strafkammer in allen Fällen rechtsfehlerfrei davon ausgegan-
gen ist, dass die Taten eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln im
Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zum Gegenstand hatten.
Im Hinblick auf die große Menge der eingeführten Ecstasy-Tabletten wird es
aber jedenfalls im Fall II. 46 der Urteilsgründe nahe liegen, dass der Grenzwert
der nicht geringen Menge überschritten wurde.
2. Der Wegfall der in den Fällen II. 45 bis 48 verhängten Einzelstrafen
führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
3. Der Rechtsfolgenausspruch kann darüber hinaus keinen Bestand ha-
ben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Unterbrin-
gung der Beschwerdeführerin in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat.
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Nach den Feststellungen konsumierte die Angeklagte ab dem Jahr 2003
Cannabis sowie seit Anfang 2004 Kokain, und zwar im Laufe der Zeit regelmä-
ßig zwei bis drei Gramm an den Wochenenden, später zusätzlich Ecstasy in
einer Dosierung von zunächst zwei bis drei, dann bis zu neun Pillen pro Abend.
Hinzu trat der Konsum von Amphetamin bis zu zwei bis drei Gramm täglich so-
wie Ende 2006 von Heroin, entweder nasal mit Kokain oder "auf Blech" ge-
raucht. Schließlich nahm sie reines MDMA alle zwei Wochen in einem Getränk
zu sich. Die polytoxikomane Angeklagte beging sämtliche Taten auch aufgrund
ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit und finanzierte mit den Gewinnen aus den
Verkaufsgeschäften auch ihren eigenen Konsum. Mittlerweile hat die Angeklag-
te ihre Betäubungsmittelabhängigkeit erkannt und will ihr mit einer Therapie be-
gegnen.
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Unter diesen Umständen musste das Landgericht die Voraussetzungen
der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt prüfen (st.
Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGH NStZ 2005, 210).
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Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Sie hat die Nichtanwendung
des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff
ausgenommen.
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Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 246 a Satz 2 StPO hingewie-
sen.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer