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BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 3 StR 242/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 242/08

BESCHLUSS

vom

5. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Au-

gust 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 1. Februar 2008 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-

kundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist (Fälle 1 bis

5, 8 bis 10, 12 bis 16 der Urteilsgründe);

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit

Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte wen-

det sich gegen seine Verurteilung mit der auf die Rüge der Verletzung formellen

und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat teilweise Er-

folg.

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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher

unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der Ange-

klagte wegen Betruges in 13 Fällen verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte seinen Kunden vor, er

sei in der Lage, ihnen einen echten Doktortitel zu verschaffen. In 13 Fällen erla-

gen die Geschädigten einem entsprechenden Irrtum. Sie bezahlten dem Ange-

klagten die vereinbarten Geldbeträge und erhielten, nachdem sie oder

- hauptsächlich - der Angeklagte eine "Doktorarbeit" verfasst hatten, im Gegen-

zug eine gefälschte Urkunde über die Verleihung eines Doktortitels der Univer-

sität Hamburg. Diesen Titel ließen sie sich teilweise in ihre Personalausweise

eintragen und führten ihn auch. Nähere Feststellungen dazu enthält das Urteil

nicht. In vier weiteren Fällen, in denen die Kunden in der Hauptverhandlung

nicht vernommen worden waren, vermochte das Landgericht dagegen nicht

auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, diese hätten seine Vor-

spiegelungen durchschaut, seien aber dennoch bereit gewesen, den vereinbar-

ten Betrag für die Erlangung eines unrichtigen Doktortitels nebst gefälschter

Promotionsurkunde zu zahlen.

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Soweit das Landgericht sich die Überzeugung verschafft hat, in 13 Fällen

hätten die Geschädigten geglaubt, einen wirksamen Doktortitel zu erwerben, ist

seine Beweiswürdigung lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Es ist insoweit

- unter Erörterung der für und gegen einen derartigen Irrtum sprechenden Be-

weisanzeichen - letztlich den entsprechenden Angaben der Geschädigten ge-

folgt, auch, weil diese keinen Anlass hatten, den Angeklagten zu Unrecht zu

belasten. Dabei hat es jedoch einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der gegen

die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Geschädigten sprechen könnte, nicht

bedacht und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen. Die Kammer

setzt sich nicht damit auseinander, dass sich die geschädigten Zeugen

- hätten sie ihre Bösgläubigkeit eingeräumt - selbst mit strafrechtlich relevantem

Handeln belastet hätten und deshalb Anlass haben konnten, sich bei ihren

Aussagen als Opfer eines Irrtums darzustellen. Dieser Umstand durfte ange-

sichts der Beweislage nicht unerörtert bleiben. Nicht nur in den Fällen, in denen

die Zeugen den Doktortitel geführt (vgl. § 132 a StGB) oder eine Eintragung in

den Personalausweis veranlasst haben (vgl. § 271 StGB), käme strafbares

Verhalten in Betracht, sondern auch dort, wo dies unterblieben ist. Denn der

bloße Erwerb der unechten Urkunde ist zwar straflos (vgl. Cramer/Heine in

Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 97), jedoch kann in dem Ver-

tragsschluss mit dem Angeklagten die Erteilung des Auftrags zur Herstellung

einer unechten Promotionsurkunde und damit eine Anstiftung zur Urkundenfäl-

schung liegen (vgl. Erb in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 213).

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Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges umfasst auch

die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begange-

ner Urkundenfälschung. Unberührt bleiben die Schuldsprüche in den Fällen 6,

7, 11 und 17 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte allein wegen Urkun-

denfälschung verurteilt worden ist. Der Senat hat aber auch in diesen Fällen die

Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewo-

gene Strafzumessung zu ermöglichen. Auf die Ausführungen in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen

Verfahrensverzögerung wird hingewiesen.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer