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BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 3 StR 242/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Au-
gust 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lüneburg vom 1. Februar 2008 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-
kundenfälschung in 13 Fällen verurteilt worden ist (Fälle 1 bis
5, 8 bis 10, 12 bis 16 der Urteilsgründe);
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte wen-
det sich gegen seine Verurteilung mit der auf die Rüge der Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat teilweise Er-
folg.
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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher
unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der Ange-
klagte wegen Betruges in 13 Fällen verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte seinen Kunden vor, er
sei in der Lage, ihnen einen echten Doktortitel zu verschaffen. In 13 Fällen erla-
gen die Geschädigten einem entsprechenden Irrtum. Sie bezahlten dem Ange-
klagten die vereinbarten Geldbeträge und erhielten, nachdem sie oder
- hauptsächlich - der Angeklagte eine "Doktorarbeit" verfasst hatten, im Gegen-
zug eine gefälschte Urkunde über die Verleihung eines Doktortitels der Univer-
sität Hamburg. Diesen Titel ließen sie sich teilweise in ihre Personalausweise
eintragen und führten ihn auch. Nähere Feststellungen dazu enthält das Urteil
nicht. In vier weiteren Fällen, in denen die Kunden in der Hauptverhandlung
nicht vernommen worden waren, vermochte das Landgericht dagegen nicht
auszuschließen, dass der Angeklagte davon ausging, diese hätten seine Vor-
spiegelungen durchschaut, seien aber dennoch bereit gewesen, den vereinbar-
ten Betrag für die Erlangung eines unrichtigen Doktortitels nebst gefälschter
Promotionsurkunde zu zahlen.
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Soweit das Landgericht sich die Überzeugung verschafft hat, in 13 Fällen
hätten die Geschädigten geglaubt, einen wirksamen Doktortitel zu erwerben, ist
seine Beweiswürdigung lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Es ist insoweit
- unter Erörterung der für und gegen einen derartigen Irrtum sprechenden Be-
weisanzeichen - letztlich den entsprechenden Angaben der Geschädigten ge-
folgt, auch, weil diese keinen Anlass hatten, den Angeklagten zu Unrecht zu
belasten. Dabei hat es jedoch einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der gegen
die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Geschädigten sprechen könnte, nicht
bedacht und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen. Die Kammer
setzt sich nicht damit auseinander, dass sich die geschädigten Zeugen
- hätten sie ihre Bösgläubigkeit eingeräumt - selbst mit strafrechtlich relevantem
Handeln belastet hätten und deshalb Anlass haben konnten, sich bei ihren
Aussagen als Opfer eines Irrtums darzustellen. Dieser Umstand durfte ange-
sichts der Beweislage nicht unerörtert bleiben. Nicht nur in den Fällen, in denen
die Zeugen den Doktortitel geführt (vgl. § 132 a StGB) oder eine Eintragung in
den Personalausweis veranlasst haben (vgl. § 271 StGB), käme strafbares
Verhalten in Betracht, sondern auch dort, wo dies unterblieben ist. Denn der
bloße Erwerb der unechten Urkunde ist zwar straflos (vgl. Cramer/Heine in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 267 Rdn. 97), jedoch kann in dem Ver-
tragsschluss mit dem Angeklagten die Erteilung des Auftrags zur Herstellung
einer unechten Promotionsurkunde und damit eine Anstiftung zur Urkundenfäl-
schung liegen (vgl. Erb in MünchKomm-StGB § 267 Rdn. 213).
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Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betruges umfasst auch
die für sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begange-
ner Urkundenfälschung. Unberührt bleiben die Schuldsprüche in den Fällen 6,
7, 11 und 17 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte allein wegen Urkun-
denfälschung verurteilt worden ist. Der Senat hat aber auch in diesen Fällen die
Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewo-
gene Strafzumessung zu ermöglichen. Auf die Ausführungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung wird hingewiesen.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer