Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 3 StR 301/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Au-

gust 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 15. November 2007 im Rechts-

folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-

ren (Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren) verurteilt und seine Sicherungsver-

wahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision;

er rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-

weise Erfolg.

2

Die Revision bleibt erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie

sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des gesam-

ten Rechtsfolgenausspruchs.

3

Die beiden Einzelstrafen sind rechtsfehlerhaft zugemessen. Die straf-

schärfende Erwägung in beiden Fällen, dass der Angeklagte in Vorbereitung

der Taten erst eine Vertrauensbeziehung zu dem Tatopfer aufgebaut hat, um

dann das kindliche Vertrauen auszunutzen, ist nicht belegt. Nach den Feststel-

lungen lernte der Angeklagte die Nebenklägerin "Ende April 2006" kennen; die

letzte der beiden Taten fand am 30. April 2006 statt. Dass und wie der Ange-

klagte in diesem kurzen Zeitraum eine Vertrauensbeziehung zu der Nebenklä-

gerin hätte aufbauen und zur Tatbegehung ausnutzen können, wird aus dem

Urteil nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die erhebliche Höhe der beiden verhäng-

ten Einzelstrafen kann der Senat nicht ausschließen, dass diese niedriger aus-

gefallen wären, wenn das Landgericht diese strafschärfende Erwägung nicht

angestellt hätte.

4

Damit entfällt der Gesamtstrafenausspruch. Dieser hätte im Übrigen

auch für sich keinen Bestand haben können. Zum einen sind keine Gesichts-

punkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, trotz des sehr engen personel-

len, zeitlichen, örtlichen, situativen und kriminologischen Zusammenhangs der

beiden Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe um mehr als

die Hälfte der hinzutretenden weiteren Einzelstrafe zu erhöhen; hierdurch hat

die Gesamtstrafe außerdem eine Höhe erreicht, die es zweifelhaft erscheinen

lässt, ob sie sich noch im Rahmen eines gerechten Schuldausgleichs bewegt.

Zum anderen hat das Landgericht die Prüfung unterlassen, ob die vom Amtsge-

richt Erkelenz mit Urteil vom 22. Juni 2006 verhängte Freiheitsstrafe von vier

Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen

ist.

5

Die Aufhebung des Strafausspruchs führt zum Wegfall der Anordnung

der Sicherungsverwahrung, deren Voraussetzungen das Landgericht ansonsten

indessen rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer