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BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 3 StR 304/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 28. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geän-
dert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ent-
fällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung mate-
riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verur-
teilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge; denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäu-
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bungsmittel zurück (BGH NStZ 2007, 101; NStZ-RR 2004, 88; 2000, 332). Im
Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und
den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
StPO).
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer