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BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 3 StR 304/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 304/08

BESCHLUSS

vom

5. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 28. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten

Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ent-

fällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung mate-

riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verur-

teilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge; denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäu-

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bungsmittel zurück (BGH NStZ 2007, 101; NStZ-RR 2004, 88; 2000, 332). Im

Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher

Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und

den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4

StPO).

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer