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BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 4 StR 290/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 18. März 2008 - entsprechend der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts - dahin geändert, dass die Voll- ziehung von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Ge- samtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer