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BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 4 StR 305/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. August 2008 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die rechtsbedenklichen strafschär- fenden Erwägungen in Bezug auf das Fehlen einer notstandsähn- lichen Lage und das Bekennerschreiben ist die Angeklagte im Er- gebnis nicht beschwert, weil nach den Feststellungen der Tatbe- stand des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erfüllt ist (vgl. BGHSt 45, 211 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer