Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 5 StR 136/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezem-

ber 2007 wirksam zurückgenommen hat.

Er hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu

tragen.

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Freibeweisverfahrens hat der Senat

gegen die Wirksamkeit der zu Protokoll der Urkundsbeamtin in der

Haftanstalt am 8. Januar 2008 erklärten Rechtsmittelrücknahme des

Angeklagten keine durchgreifenden Bedenken. Aus den dienstlichen

Erklärungen der Berufsrichter folgen ausreichende Deutschkenntnisse des

Angeklagten

für eine Besprechung der Postkontrolle am Rande der

Hauptverhandlung. Dabei besteht

für die vom Verteidiger vermutete

Personenverwechslung kein Anhalt. Aus dem Bezug auf jene Besprechung

im zweiten Teil des aufgenommenen Protokolls lässt sich ein hinreichendes

Verständnis des Angeklagten vom gesamten Inhalt der gegenüber der

Urkundsbeamtin abgegebenen Erklärungen ableiten. Davon

ist die

Urkundsbeamtin bei Entgegennahme der Unterzeichnung des Protokolls

auch ausgegangen. Dass sie

jetzt nach Vorhalt der abweichenden

Bewertung durch den Verteidiger und mangels konkreter Erinnerung an den

Vorgang, insbesondere auch zur Frage der Zuziehung eines Dolmetschers

zur Aufnahme des Protokolls, ein Missverständnis nicht ausschließt, ändert

an der Beurteilung angesichts der gesicherten Schlüsse aus der konkreten

Erinnerung der Berufsrichter und aus dem Inhalt der weiteren Protokollierung

nichts.

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Hubert Schneider