BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 5 StR 136/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezem-
ber 2007 wirksam zurückgenommen hat.
Er hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu
tragen.
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Freibeweisverfahrens hat der Senat
gegen die Wirksamkeit der zu Protokoll der Urkundsbeamtin in der
Haftanstalt am 8. Januar 2008 erklärten Rechtsmittelrücknahme des
Angeklagten keine durchgreifenden Bedenken. Aus den dienstlichen
Erklärungen der Berufsrichter folgen ausreichende Deutschkenntnisse des
Angeklagten
für eine Besprechung der Postkontrolle am Rande der
Hauptverhandlung. Dabei besteht
für die vom Verteidiger vermutete
Personenverwechslung kein Anhalt. Aus dem Bezug auf jene Besprechung
im zweiten Teil des aufgenommenen Protokolls lässt sich ein hinreichendes
Verständnis des Angeklagten vom gesamten Inhalt der gegenüber der
Urkundsbeamtin abgegebenen Erklärungen ableiten. Davon
ist die
Urkundsbeamtin bei Entgegennahme der Unterzeichnung des Protokolls
auch ausgegangen. Dass sie
jetzt nach Vorhalt der abweichenden
Bewertung durch den Verteidiger und mangels konkreter Erinnerung an den
Vorgang, insbesondere auch zur Frage der Zuziehung eines Dolmetschers
zur Aufnahme des Protokolls, ein Missverständnis nicht ausschließt, ändert
an der Beurteilung angesichts der gesicherten Schlüsse aus der konkreten
Erinnerung der Berufsrichter und aus dem Inhalt der weiteren Protokollierung
nichts.
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Hubert Schneider