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BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 5 StR 317/08

5. Strafsenat

5 StR 317/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Bremen vom 29. November 2007 gemäß § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Sie rügt zu Recht, dass die Hauptverhandlung in einer gemäß § 76 Abs. 2

Satz 1 GVG reduzierten Besetzung durchgeführt wurde (§ 338 Nr. 1 StPO).

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde:

Durch Eröffnungsbeschluss vom 11. September 2006 hat die Straf-

kammer das Hauptverfahren eröffnet, ohne dabei einen Beschluss gemäß

§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG zu fassen. Am 9. Oktober 2007 hat sie den Eröff-

nungsbeschluss „durch die Feststellung ergänzt, dass die Hauptverhandlung

in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und

zwei Schöffen“ stattfindet. Dieser Beschluss ist bis zur Hauptverhandlung der

Verteidigung weder zugestellt worden noch sonst bekannt geworden. Auch

eine Mitteilung der Gerichtsbesetzung nach § 222a Abs. 1 Satz 2 StPO ist

bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht erfolgt. In der Hauptverhandlung

hat der Vorsitzende die Gerichtsbesetzung mitgeteilt, ohne auf den Be-

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schluss vom 9. Oktober 2007 hinzuweisen. Der Antrag der Verteidigung, die

Hauptverhandlung wegen der erst jetzt mitgeteilten Besetzung zu unterbre-

chen, wurde nach einer Unterbrechung von fünf Minuten durch Gerichtsbe-

schluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Gericht ordnungs-

gemäß besetzt sei.

2. Der zulässig erhobenen Besetzungsrüge, die nicht präkludiert ist,

kann der Erfolg nicht versagt werden. Mit nur zwei Berufsrichtern war das

erkennende Gericht fehlerhaft besetzt.

a) Die Rüge ist zulässig, weil – wie die Revision vollständig mitgeteilt

hat – die große Strafkammer die Hauptverhandlung nach § 222a

Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung gar nicht unterbrochen hat (§ 338

Nr. 1 lit. c StPO; vgl. zudem im Anschluss an den Antrag des Generalbun-

desanwalts zur Unterbrechungsdauer Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 222a

Rdn. 22).

b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht in der

Besetzung mit zwei – anstatt mit drei – Berufsrichtern (und zwei Schöffen)

entschieden hat, obwohl es bei Eröffnung des Hauptverfahrens einen dahin

gehenden Beschluss nach § 76 Abs. 2 GVG nicht gefasst hatte.

aa) Die Entscheidung über die Anzahl der an der Hauptverhandlung

mitwirkenden Richter ist bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen

(vgl. BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 1; Meyer-Goßner aaO

§ 76 GVG Rdn. 4). „Bei der Eröffnung“ bedeutet zugleich mit der Eröffnungs-

entscheidung; eine spätere Beschlussfassung ist nicht möglich, weil mit der

Eröffnung des Hauptverfahrens feststehen muss, mit wie vielen Richtern das

erkennende Gericht in diesem Verfahrensabschnitt besetzt ist (vgl. Begrün-

dung RegE des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Janu-

ar 1993 in BT-Drucks. 12/1217, S. 48; BGHSt 44, 328, 332; Siolek in Lö-

we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 4). Die Entscheidung kann

regelmäßig auch nicht mehr geändert werden (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 214;

Meyer-Goßner aaO m.w.N.). Hiernach ist der („Feststellungs“-)Beschluss des

Landgerichts vom 9. Oktober 2007 ohne rechtliche Relevanz.

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bb) Ist bei Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nach § 76 Abs. 2 GVG

beschlossen worden, dass die große Strafkammer in der Hauptverhandlung

nur mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen be-

setzt ist, so muss die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern

tätig werden, und zwar auch dann, wenn der Ausspruch versehentlich unter-

blieben ist (vgl. BGHSt 44, 361, 362; BGH NStZ-RR 2006, 214; LG Bremen

StV 2004, 251; Siegismund/Wickern wistra 1993, 139; Siolek aaO m.w.N.;

Meyer-Goßner aaO; Diemer in KK 5. Aufl. § 76 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer,

GVG 5. Aufl. § 76 Rdn. 8; vgl. differenzierend – nicht tragend – zum Regel-

Ausnahme-Verhältnis BGHSt 44, 328, 331).

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Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG ist eine große Strafkammer in der

Hauptverhandlung grundsätzlich mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen

besetzt. Ein Abweichen von dieser gesetzlichen Vorgabe bedarf ausdrückli-

cher Beschlussfassung (§ 76 Abs. 2 GVG).

Basdorf Brause Schaal

Hubert Schneider