Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 5 StR 319/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Göttingen vom 12. Dezember 2007 gemäß

a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der An-

geklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe verurteilt wor-

den ist, sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten und im Maßre-

gelausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in sechs Fällen sowie wegen Vornahme exhibitionistischer

Handlungen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlicher Be-

leidigung, schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer anderweitig

verhängten Freiheitsstrafe zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wurde ferner wegen

sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Besitzes kinderpornografischer

Schriften sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit

mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat zudem einen

Laptop des Angeklagten eingezogen und Führungsaufsicht angeordnet. Die

Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen

Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO; insoweit bleiben Schuld- und Einzelstrafaussprüche sowie die

zweite Gesamtstrafe und die dieser zugrunde liegenden Feststellungen, da-

mit auch sämtliche Feststellungen zur Person des Angeklagten, aufrechter-

halten.

2

1. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe – sexueller Missbrauch eines Kindes

gemäß § 174 Abs. 4 Nr. 1 StGB – hat sich das Landgericht durch die Aussa-

ge der elf Jahre alten Zeugin K. von der Täterschaft des Ange-

klagten überzeugt. Der Schuldspruch hat in diesem Fall keinen Bestand, weil

das Landgericht eine im Ansatz akzeptierte Alibibehauptung nicht erschöp-

fend ausgewertet hat (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928; Brau-

se NStZ 2007, 505, 506).

3

Das Landgericht hat Bekundungen der damaligen Freundin des Ange-

klagten „als richtig unterstellt“ (UA S. 53), dass der Angeklagte sie gegen

12:05 Uhr mit dem PKW an ihrer Arbeitsstelle abgeholt hatte und nach einer

15 Minuten dauernden Fahrt zu dem etwas außerhalb Northeims gelegenen

Marktkauf gefahren sei, wo sie einen 30 bis 35 Minuten dauernden Einkauf

getätigt hätten. Dessen Bezahlung erfolgte laut elektronisch erstelltem Beleg

um 13:17 Uhr per ec-Karte, die Belastung des Kontos des Angeklagten um

13:29 Uhr (UA S. 53). Das Landgericht sieht in der Differenz von 20 Minuten

zwischen dem Ende des Einkaufs, wie ihn die Zeugin geschildert hat (12:50

bis 12:55 Uhr), und dem durch den Zahlungsbeleg ausgewiesenen Zeitpunkt

(13:17 Uhr) einen Zeitraum, den der Angeklagte zur Tatausführung genutzt

hat (UA S. 53 f.).

4

Diese Beweisführung lässt – abgesehen von näheren Überlegungen

zum Aufenthalt des Angeklagten beim Bezahlvorgang – schon außer Acht,

dass es angesichts des Einkaufsendes um 12:50 Uhr ausgeschlossen er-

scheint, dass der Angeklagte zur Tatzeit „kurz vor 13:00 Uhr“ (UA S. 21) an

dem nicht offensichtlich in unmittelbarer Nähe des Marktkaufs befindlichen

Tatort erscheinen konnte. Darüber hinaus hat das Landgericht den Beweis-

wert der elektronisch erstellten Zahlungsbelege nicht ausgeschöpft (vgl. auch

BGH wistra 2007, 108, 109). Eventuell hätten freilich auch die Zeitangaben

der Zeugin, der mehr als zwei Jahre zurückliegende Einkauf habe 30 bis

35 Minuten gedauert, kritischer bewertet werden müssen. Von alldem war

das Landgericht nicht etwa durch die besondere Qualität der Aussage der

Belastungszeugin enthoben.

5

2. Der Fall II. 5. der Urteilsgründe bedarf demnach neuer Aufklärung

und Bewertung. Der Wegfall eines Schuldspruchs führt zur Aufhebung der

ersten Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung der Maßregel der Füh-

rungsaufsicht. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den Umfang der

Anrechnung einer vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflage im Tenor

zu bestimmen (vgl. BGHSt 36, 378).

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Hubert Schneider