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BGH Beschluss vom 05.08.2008 – 5 StR 331/08

5. Strafsenat

5 StR 331/08 (alt: 5 StR 253/07)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 28. März 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ist zu entnehmen, dass dem Angeklag- ten wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung ein Härteaus- gleich gewährt und bei dessen Bemessung die für ihn ungünstigen Begleit- umstände jener anderweitigen Vollstreckung berücksichtigt worden ist.

Basdorf Brause Schaal

Hubert Schneider