Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 06.08.2008 – VI ZR 147/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 147/06

BESCHLUSS

vom

6. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. Mai 2008 gegen den Se-

natsbeschluss vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5)

und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der

regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR

438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, je-

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weils m.w.N.).

2. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-

scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall weitgehend Gebrauch ge-

macht. Im Übrigen ergibt sich aus der Kurzbegründung des Beschlusses vom

17. April 2008, dass der Senat das mit der Anhörungsrüge des Klägers als

übergangen beanstandete Vorbringen, wonach das Berufungsurteil später als

fünf Monate nach seiner Verkündung abgesetzt worden sei, berücksichtigt, aber

nicht für (zulassungs-)erheblich erachtet hat.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Gießen, Entscheidung vom 16.10.2000 - 4 O 352/00 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 U 219/00 -