BGH Beschluss vom 06.08.2008 – XII ZB 25/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. August 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ZPO §§ 543, 544, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 9
Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich wird,
auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, erst dann rechtskräftig,
wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein
Rechtsmittel eingegangen ist (Festhaltung am Senatsurteil vom 15. November
1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.).
BGH, Beschluss vom 6. August 2008 - XII ZB 25/07 - OLG Schleswig-Holstein
AG Norderstedt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Hol-
steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 2007
aufgehoben.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
wird angewiesen festzustellen, dass der Beschluss des 1. Senats
für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-
richts in Schleswig vom 30. August 2006 seit dem 10. Oktober
2006 rechtskräftig ist.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2006 eine Ent-
scheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich ab-
geändert und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ausfertigungen der ab-
ändernden Entscheidung sind durch Verfügung vom 5. September 2006 den
Beteiligten am 5., 6., 7. und 8. September 2006 zugestellt worden; eine Rechts-
mittelschrift ist nicht eingegangen. Im Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts wird festgestellt, dass der Be-
schluss des Oberlandesgerichts seit dem 5. September 2006 rechtskräftig sei.
Gegen diese Feststellung hat sich die Deutsche Rentenversicherung
Bund mit der Erinnerung gewandt und beantragt, als Rechtskrafttermin den auf
den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist folgenden Tag festzustellen. Der Ur-
kundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das
Oberlandesgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich
die Erinnerungsführerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass seine Entscheidung
(vom 30. August 2006) zum Versorgungsausgleich bereits mit der Absendung
dieser Entscheidung an die Beteiligten am 5. September 2006 rechtskräftig ge-
worden sei. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sei nicht statthaft, da
die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen worden sei
und die Nichtzulassung nach § 26 Nr. 9 EGZPO generell unanfechtbar sei. So-
weit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten habe, ein Rechtsmittel in
Ehesachen sei nicht grundsätzlich unstatthaft, weil das Gesetz für den Fall der
Nichtzulassung von Revision oder (damals:) weiterer Beschwerde keine Rege-
lung enthalte und deshalb in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Revisionsge-
richts bzw. des Gerichts der weiteren Beschwerde erforderlich sei, habe sich
die Rechtslage zwischenzeitlich geändert. Der Gesetzgeber habe in diesem
die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich geregelt und in § 26 Nr. 9
EGZPO bestimmt habe, dass diese Vorschriften in Familiensachen keine An-
wendung finden, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar
2010 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht
worden sei. Daraus ergebe sich zwingend, dass mangels Zulassung der
Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel unstatthaft gewesen wäre mit der Folge,
dass im vorliegenden Fall die Rechtskraft mit dem Tag des Existentwerdens
des Beschlusses des Oberlandesgerichts (vom 30. August 2006), also der Ab-
sendung an die Beteiligten (am 5. September 2006), eingetreten sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Eine gerichtliche Entscheidung wird nur dann mit ihrer Verkündung bzw.
mit ihrer Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe an die Beteiligten rechtskräf-
tig, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung schon an sich nicht statthaft
ist. Unter einem an sich statthaften Rechtsmittel ist, wie der Gemeinsame Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 88, 353, 357 = FamRZ 1984,
975, 976) entschieden hat, ein solches zu verstehen, das ohne Rücksicht auf
besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben ist. Unstatthaftigkeit eines
Rechtsmittels bedeutet, wie der Senat dargelegt hat (Senatsurteil vom 15. No-
vember 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.), dementsprechend die
generelle Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes, ohne
dass es noch eines richterlichen Rechtsfindungsaktes bedürfe, sei es durch das
Erstgericht, sei es durch das Rechtsmittelgericht. An einer solchen generellen
Unanfechtbarkeit fehlt es, wenn sich - wie im vorliegenden Fall der Beschluss
des Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich - die Unanfechtbarkeit der
Entscheidung nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern erst aus dem weite-
ren Umstand ergibt, dass das Erstgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen
hat; denn auch die Zulassung oder Nichtzulassung ist ein Akt richterlicher
Rechtsfindung. Der Umstand, dass der durch das Zivilprozessreformgesetz
eingefügte § 26 Nr. 9 EGZPO die Nichtzulassung eines Rechtsmittels in Famili-
ensachen der Nachprüfung entzieht, ändert deshalb nichts daran, dass das Ge-
setz eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
in Familiensachen vorsieht, auch wenn es deren Statthaftigkeit von der weiteren
Voraussetzung einer Zulassung durch das Oberlandesgericht abhängig macht.
Auch unter der Geltung des Zivilprozessreformgesetzes tritt die Rechtskraft ei-
ner solchen Entscheidung, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt,
folglich nicht schon mit ihrer Verkündung, Zustellung oder sonstigen Bekannt-
gabe, sondern grundsätzlich erst dann ein, wenn die Rechtsbeschwerdefrist
abgelaufen und binnen dieser Frist keine Rechtsmittelschrift eingegangen ist.
Für diese Auffassung spricht nicht nur - wie dargestellt - der Zusammen-
hang des Rechtsmittelrechts, sondern auch ein praktisches Bedürfnis. So kann
insbesondere zweifelhaft sein, inwieweit ein Rechtsmittel wirksam zugelassen
worden ist. In einem solchen Fall muss das Rechtsmittelgericht zunächst über
die Reichweite der Zulassung oder Nichtzulassung entscheiden. Vor einer sol-
chen Entscheidung steht letztlich nicht verbindlich fest, inwieweit die angefoch-
tene Entscheidung - mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde - einer Über-
prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen und insoweit rechtskräf-
tig ist. Dies schließt es aber aus, in Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde
- unbeschadet einer möglicherweise nur begrenzten Zulassung - unbeschränkt
eingelegt worden ist, die Rechtkraft der Entscheidung - ganz oder hinsichtlich
des von der Zulassung nicht erfassten Teils - als bereits mit der Verkündung,
Zustellung oder Bekanntgabe eingetreten anzusehen. Auch allgemein muss es
deshalb bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Entscheidung eines Ober-
landsgerichts in Familiensachen, welche ein Rechtsmittel nicht zulässt, erst
dann rechtskräftig wird, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und ein unbe-
schränktes Rechtsmittel nicht innerhalb dieser Frist eingelegt ist.
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Die Rechtskraft des
Beschlusses des Oberlandesgerichts (vom 30. August 2006) zum Versor-
gungsausgleich ist erst eingetreten, als die einmonatige, am 8. September 2006
(letzte Zustellung) beginnende Rechtsbeschwerdefrist mit dem 9. Oktober 2006
(Montag) abgelaufen war. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ober-
landesgerichts war deshalb anzuweisen, in seinem Rechtskraftvermerk festzu-
stellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. August 2006 seit
dem 10. Oktober 2006 rechtskräftig ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, Entscheidung vom 29.03.2006 - 52 F 154/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2007 - 8 UF 86/06 -