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BGH Beschluss vom 06.08.2008 – XII ZB 25/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. August 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ZPO §§ 543, 544, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 9

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich wird,

auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt, erst dann rechtskräftig,

wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein

Rechtsmittel eingegangen ist (Festhaltung am Senatsurteil vom 15. November

1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.).

BGH, Beschluss vom 6. August 2008 - XII ZB 25/07 - OLG Schleswig-Holstein

AG Norderstedt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Hol-

steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 2007

aufgehoben.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

wird angewiesen festzustellen, dass der Beschluss des 1. Senats

für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-

richts in Schleswig vom 30. August 2006 seit dem 10. Oktober

2006 rechtskräftig ist.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten

werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2006 eine Ent-

scheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich ab-

geändert und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ausfertigungen der ab-

ändernden Entscheidung sind durch Verfügung vom 5. September 2006 den

Beteiligten am 5., 6., 7. und 8. September 2006 zugestellt worden; eine Rechts-

mittelschrift ist nicht eingegangen. Im Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten

der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts wird festgestellt, dass der Be-

schluss des Oberlandesgerichts seit dem 5. September 2006 rechtskräftig sei.

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Gegen diese Feststellung hat sich die Deutsche Rentenversicherung

Bund mit der Erinnerung gewandt und beantragt, als Rechtskrafttermin den auf

den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist folgenden Tag festzustellen. Der Ur-

kundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das

Oberlandesgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich

die Erinnerungsführerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass seine Entscheidung

(vom 30. August 2006) zum Versorgungsausgleich bereits mit der Absendung

dieser Entscheidung an die Beteiligten am 5. September 2006 rechtskräftig ge-

worden sei. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sei nicht statthaft, da

die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen worden sei

und die Nichtzulassung nach § 26 Nr. 9 EGZPO generell unanfechtbar sei. So-

weit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten habe, ein Rechtsmittel in

Ehesachen sei nicht grundsätzlich unstatthaft, weil das Gesetz für den Fall der

Nichtzulassung von Revision oder (damals:) weiterer Beschwerde keine Rege-

lung enthalte und deshalb in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Revisionsge-

richts bzw. des Gerichts der weiteren Beschwerde erforderlich sei, habe sich

die Rechtslage zwischenzeitlich geändert. Der Gesetzgeber habe in diesem

Zweifelspunkt Abhilfe geschaffen, indem er in den §§ 543, 544 ZPO nunmehr

die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich geregelt und in § 26 Nr. 9

EGZPO bestimmt habe, dass diese Vorschriften in Familiensachen keine An-

wendung finden, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar

2010 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht

worden sei. Daraus ergebe sich zwingend, dass mangels Zulassung der

Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel unstatthaft gewesen wäre mit der Folge,

dass im vorliegenden Fall die Rechtskraft mit dem Tag des Existentwerdens

des Beschlusses des Oberlandesgerichts (vom 30. August 2006), also der Ab-

sendung an die Beteiligten (am 5. September 2006), eingetreten sei.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Eine gerichtliche Entscheidung wird nur dann mit ihrer Verkündung bzw.

mit ihrer Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe an die Beteiligten rechtskräf-

tig, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung schon an sich nicht statthaft

ist. Unter einem an sich statthaften Rechtsmittel ist, wie der Gemeinsame Senat

der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 88, 353, 357 = FamRZ 1984,

975, 976) entschieden hat, ein solches zu verstehen, das ohne Rücksicht auf

besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben ist. Unstatthaftigkeit eines

Rechtsmittels bedeutet, wie der Senat dargelegt hat (Senatsurteil vom 15. No-

vember 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.), dementsprechend die

generelle Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes, ohne

dass es noch eines richterlichen Rechtsfindungsaktes bedürfe, sei es durch das

Erstgericht, sei es durch das Rechtsmittelgericht. An einer solchen generellen

Unanfechtbarkeit fehlt es, wenn sich - wie im vorliegenden Fall der Beschluss

des Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich - die Unanfechtbarkeit der

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Entscheidung nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern erst aus dem weite-

ren Umstand ergibt, dass das Erstgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen

hat; denn auch die Zulassung oder Nichtzulassung ist ein Akt richterlicher

Rechtsfindung. Der Umstand, dass der durch das Zivilprozessreformgesetz

eingefügte § 26 Nr. 9 EGZPO die Nichtzulassung eines Rechtsmittels in Famili-

ensachen der Nachprüfung entzieht, ändert deshalb nichts daran, dass das Ge-

setz eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

in Familiensachen vorsieht, auch wenn es deren Statthaftigkeit von der weiteren

Voraussetzung einer Zulassung durch das Oberlandesgericht abhängig macht.

Auch unter der Geltung des Zivilprozessreformgesetzes tritt die Rechtskraft ei-

ner solchen Entscheidung, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zulässt,

folglich nicht schon mit ihrer Verkündung, Zustellung oder sonstigen Bekannt-

gabe, sondern grundsätzlich erst dann ein, wenn die Rechtsbeschwerdefrist

abgelaufen und binnen dieser Frist keine Rechtsmittelschrift eingegangen ist.

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Für diese Auffassung spricht nicht nur - wie dargestellt - der Zusammen-

hang des Rechtsmittelrechts, sondern auch ein praktisches Bedürfnis. So kann

insbesondere zweifelhaft sein, inwieweit ein Rechtsmittel wirksam zugelassen

worden ist. In einem solchen Fall muss das Rechtsmittelgericht zunächst über

die Reichweite der Zulassung oder Nichtzulassung entscheiden. Vor einer sol-

chen Entscheidung steht letztlich nicht verbindlich fest, inwieweit die angefoch-

tene Entscheidung - mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde - einer Über-

prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen und insoweit rechtskräf-

tig ist. Dies schließt es aber aus, in Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde

- unbeschadet einer möglicherweise nur begrenzten Zulassung - unbeschränkt

eingelegt worden ist, die Rechtkraft der Entscheidung - ganz oder hinsichtlich

des von der Zulassung nicht erfassten Teils - als bereits mit der Verkündung,

Zustellung oder Bekanntgabe eingetreten anzusehen. Auch allgemein muss es

deshalb bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Entscheidung eines Ober-

landsgerichts in Familiensachen, welche ein Rechtsmittel nicht zulässt, erst

dann rechtskräftig wird, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und ein unbe-

schränktes Rechtsmittel nicht innerhalb dieser Frist eingelegt ist.

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3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben.

Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Die Rechtskraft des

Beschlusses des Oberlandesgerichts (vom 30. August 2006) zum Versor-

gungsausgleich ist erst eingetreten, als die einmonatige, am 8. September 2006

(letzte Zustellung) beginnende Rechtsbeschwerdefrist mit dem 9. Oktober 2006

(Montag) abgelaufen war. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Ober-

landesgerichts war deshalb anzuweisen, in seinem Rechtskraftvermerk festzu-

stellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. August 2006 seit

dem 10. Oktober 2006 rechtskräftig ist.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Norderstedt, Entscheidung vom 29.03.2006 - 52 F 154/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2007 - 8 UF 86/06 -