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BGH Beschluss vom 07.08.2008 – 4 StR 112/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 112/08

BESCHLUSS

vom

7. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 13. September 2007 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in

den Fällen II 6, 15/16, 19 und 41 der Urteilsgründe

verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßi-

gen Hehlerei in fünf Fällen, der Hehlerei in zwei Fäl-

len, der Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und der

Beihilfe zum Betrug in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

in fünf Fällen, Hehlerei in fünf Fällen, Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen und

Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen

auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit

der Angeklagte in den Fällen 6, 15/16 und 19 der Urteilsgründe wegen Hehlerei

und im Fall 41 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden

ist, weil nach den bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Hehlereifälle die

Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 StGB nicht belegt ist und hinsichtlich

der Beihilfe zum Betrug der Tatbeitrag des Angeklagten erst nach Auslieferung

des betrügerisch geleasten Fahrzeugs und somit nach Beendigung der Tat er-

bracht wurde.

3

4

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-

weit verhängten Einzelstrafen von zweimal acht Monaten [Fälle II 6 und 41] und

zweimal einem Jahr [Fälle 15/16 und 19] zur Folge; der Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt in Anbet-

racht der verbleibenden 13 Einzelstrafen von sechs Monaten, sechsmal acht

Monaten sowie jeweils zweimal einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr und

sechs Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass

sich der Wegfall der vier Einzelstrafen auf den Ausspruch über die sehr

maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Darüber hinaus ist die erkannte

Gesamtfreiheitsstrafe angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Ein-

zelstrafen auch angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer