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BGH Beschluss vom 07.08.2008 – 4 StR 188/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 188/08

BESCHLUSS

vom

7. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Landau vom 30. November 2007 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in

den Fällen II 8 und 11 der Urteilsgründe wegen ver-

suchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt

worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kos-

ten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen;

b)

das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklag-

ten V. betrifft, im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte des Wohnungsein-

bruchsdiebstahls in neun Fällen, des versuchten

Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und

des Diebstahls in sechs Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen -

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in neun Fällen, versuchten Wohnungs-

einbruchsdiebstahls in vier Fällen und Diebstahls in sechs Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Tatwerk-

zeuge eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel

hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen

auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit

der Angeklagte in den Fällen II 8 (versuchtes Eindringen in den Büroraum

H. ) und 11 (versuchtes Eindringen in die Büroräume K. ) verurteilt worden

ist, weil die bisherigen Feststellungen jedenfalls keinen versuchten Wohnung-

seinbruchsdiebstahl belegen.

3

2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Weg-

fall der für die Fälle II 8 und 11 verhängten Einzelstrafen (zweimal neun Monate

Freiheitsstrafe) zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben;

denn es ist auszuschließen, dass sie von der Teileinstellung beeinflusst sind. Im

Hinblick auf die rechtsfehlerfrei festgesetzten, verbleibenden Einzelstrafen (zwei

Jahre zwei Monate, zweimal zwei Jahre, ein Jahr sieben Monate, ein Jahr

sechs Monate, ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate, ein Jahr,

zweimal neun Monate, zweimal acht Monate, zweimal sechs Monate, vier Mo-

nate und drei Monate Freiheitsstrafe) hat auch die maßvolle Gesamtfreiheits-

strafe Bestand. Ein noch strafferer Zusammenzug der Einzelstrafen (vgl. UA 72)

wäre nicht mehr schuldangemessen. Der Senat schließt daher aus, dass das

Landgericht ohne die eingestellten Fälle eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe

als fünf Jahre und drei Monate verhängt hätte.

4

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 5. August 2008 hat dem Senat

bei der Beratung vorgelegen.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer