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BGH Beschluss vom 07.08.2008 – 4 StR 297/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 297/08

BESCHLUSS

vom

7. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. März 2008 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf sechs Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović