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BGH Beschluss vom 08.08.2008 – 2 StR 206/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 23. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen versuchter räu-
berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-
ten verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hierge-
gen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 23. Mai 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 hat Rechtsanwalt K. aus Iserlohn
für den Verurteilten beantragt, gemäß § 33 a StPO das rechtliche Gehör nach-
zuholen und den Verwerfungsbeschluss vom 23. Mai 2007 sowie das Urteil des
Landgerichts Koblenz vom 14. September 2006 aufzuheben. Zur Begründung
trägt er vor, dass der Verurteilte ihn im Revisionsverfahren beauftragt habe und
er gemeinsam mit Prof. Dr. S. die (von den Pflichtverteidigern) erhobene
allgemeine Sachrüge in einem Schriftsatz vom 4. April 2007 weiter ausgeführt
habe. Er habe jetzt durch Akteneinsicht festgestellt, dass der ihm nicht über-
sandte Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts weder ihn noch Prof.
Dr. S. als Verteidiger anführe und auch keine Auseinandersetzung mit der
ausgeführten Sachrüge enthalte. Es sei daher zu vermuten, dass die Revisi-
onsbegründungsschrift vom 4. April 2007 dem Senat nicht bekannt geworden
sei.
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2. Der Antrag ist - unbeschadet der Frage seiner Zulässigkeit, insbeson-
dere Rechtzeitigkeit - als Antrag nach § 356 a StPO zu behandeln, da eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs bei einer Revisionsentscheidung des Senats
behauptet wird. Der Antrag, das Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, der
vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 bestand, ist zurück-
zuweisen, weil zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (a), diese
aber nicht entscheidungserheblich ist (b).
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a) Der Senat hat durch Einsichtnahme in die Sachakten festgestellt, dass
der Revisionsbegründungsschriftsatz vom 4. April 2007 zu den Akten gelangt
ist, bevor diese von der Staatsanwaltschaft Koblenz an den Generalbundesan-
walt übersandt wurden. Der Schriftsatz befand sich allerdings nicht im Senats-
heft, so dass davon auszugehen ist, dass ihn der Senat vor seiner Beratung
nicht zur Kenntnis genommen hatte.
5
b) Auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hatte der Senat die
Gründe des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten zu überprüfen. Dabei stand die Frage, ob die Feststellungen
des angefochtenen Urteils die Verurteilung wegen versuchter (gemeinschaftli-
cher) räuberischer Erpressung tragen, naturgemäß im Zentrum der Überprü-
fung. Der Senat hat dabei seinerzeit die Rechtsfrage, ob der Angeklagte dem
Geschädigten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat, zu
Recht bejaht. Die erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der Ausführun-
gen im Schriftsatz vom 4. April 2007 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die
fehlende Kenntnis dieser Ausführungen hat sich somit auf das Ergebnis der
Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt