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BGH Beschluss vom 08.08.2008 – 2 StR 292/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 292/08

BESCHLUSS

vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 entspr. StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas- sel vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Ein- zelstrafe wegen Körperverletzung von 120 Tagessätzen (Fall III 1) die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt