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BGH Beschluss vom 08.08.2008 – 2 StR 337/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 337/08

BESCHLUSS

vom

8. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 8. April 2008 im Rechtsfolgen-

ausspruch aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs unter Ein-

beziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die in jenem Urteil verhängten

weiteren Maßnahmen aufrechterhalten. Seine auf die Sachrüge gestützte Revi-

sion hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

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1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit

sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

3

2. Begründet ist die Revision dagegen, soweit sie die Nichtanwendung

von § 64 StGB rügt. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der

Angeklagte betäubungsmittelabhängig ist, dass also ein Hang im Sinne von

§ 64 Satz 1 StGB vorliegt. Die abgeurteilte Tat beging er, um sich Betäubungs-

mittel zu verschaffen. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hat das Landge-

richt gleichwohl mit der Begründung abgelehnt, nach den Ausführungen des

Sachverständigen Dr. H. bestehe keine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidri-

ger Taten; die abgeurteilte Tat habe "Singulärcharakter" (UA S. 17).

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Mit dieser Begründung durfte, wie die Revision und der Generalbundes-

anwalt übereinstimmend zutreffend dargelegt haben, die Anordnung der Maß-

regel nicht abgelehnt werden. Es ist schon rechtsfehlerhaft, dass sich das

Landgericht zur Begründung der Prognose allein auf das Gutachten des Sach-

verständigen stützt, denn die Frage der Erheblichkeit zukünftiger Straftaten ist

eine Rechtsfrage, die nicht der Beurteilungskompetenz eines Sachverständigen

unterfällt.

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Selbst wenn man die Formulierung des Urteils nur als missverständli-

chen Hinweis auf die vom Sachverständigen vorgetragene Tatsachengrundlage

versteht, wird die Wertung von den Feststellungen nicht getragen. Der Ange-

klagte wurde u. a. im Jahr 2006 wegen räuberischen Diebstahls zu einer Frei-

heitsstrafe verurteilt; von dem entwendeten Geld hatte er Drogen gekauft. Auch

weitere Vortaten standen im Zusammenhang mit der Rauschmittelabhängigkeit

des Angeklagten. Der jetzigen Verurteilung lag ein Raub u. a. von Methadon

und Crack zugrunde, den der Angeklagte kurz nach dem Ende eines erfolglo-

sen Therapieaufenthalts beging; zur Tatzeit stand er unter Bewährung. Es

drängt sich daher auf, dass die Gefahr besteht, der Angeklagte werde aufgrund

seiner Abhängigkeit weitere Straftaten, insbesondere solche der Beschaffungs-

kriminalität begehen, die deutlich über das Niveau von Bagatelltaten hinausge-

hen und daher als erheblich anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ist eine Verweisung auf die Möglichkeit des § 35 BtMG

zur Begründung des Absehens von der Maßregelanordnung nicht geeignet (vgl.

Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 2 b mit Nachw. zur Rspr.).

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Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Die Feststellungen können

auch insoweit bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich. Für

die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch das vom Landge-

richt angenommene Kriterium für die Maßregelanordnung, eine Entziehungskur

sei "nicht von vornherein aussichtslos" (UA S. 17), falsch ist. Das galt, wie der

Bundesgerichtshof vielfach entschieden hat, bereits nach früherem Recht, er-

gibt sich nun aber auch offensichtlich aus dem Wortlaut des § 64 Satz 2 StGB

i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (vgl. Fischer aaO Rdn. 18 f.).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt