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BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 1 StR 369/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der
Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet
verworfen, dass im Fall II. F. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von ei-
nem Monat festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Elf
Graf Sander