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BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 1 StR 369/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 369/08

BESCHLUSS

vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der

Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet

verworfen, dass im Fall II. F. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von ei-

nem Monat festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Elf

Graf Sander