Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 1 StR 390/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. August 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel- lungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat:

Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung, den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagno- sen spezialisierten Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs zu the- rapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu richten sein (§§ 67d, 67e StGB).

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Sander