BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 3 StR 292/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange- klagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert