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BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 4 StR 202/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 ein-
stimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf den rechtsbedenklichen Erwägungen des Landge- richts zum beendeten Versuch (vgl. hierzu Fischer StGB 55. Aufl. § 24 Rdn. 14, 15 ff.) beruht das Urteil im Ergeb- nis nicht, weil der Angeklagte durch das Eingreifen des Zeugen M. die weitere Ausführung der Tat jeden- falls nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. UA 8, 19).
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat der Angeklagte die notwen- digen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
2. Der Antrag des Nebenklägers vom 27. Mai 2008, ihm Rechtsanwalt F. aus Saarbrücken beizuordnen, ist gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkläger bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 (Bd. I D 115) den Rechtsanwalt - ersichtlich als Beistand (§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO) - bestellt hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer