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BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 4 StR 340/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. August 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des
Landgerichts Köln vom 1. April 2008 mit den Feststellun-
gen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgesche-
hen, die bestehen bleiben, aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Beschuldigte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbe-
schwerde weitgehend Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi-
atrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte am
17. September 2007 zumindest die Tatbestände der Nötigung (§ 240 Abs. 1
und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB), des Diebstahls (§ 242 StGB) und des unbefug-
ten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) rechtswidrig verwirklicht hat,
weist dies keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler auf. Hinsicht-
lich des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs hat das Landgericht allerdings
übersehen, dass auch im Sicherungsverfahren bei Antragsdelikten ein Strafan-
trag erforderlich ist (vgl. BGHSt 31, 132, 134; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl.
§ 63 Rdn. 3). Zwar lässt sich ein solcher den Akten nicht entnehmen, dies ist
hier aber für die Anordnung der Unterbringung deswegen unschädlich, weil das
Landgericht diese im Wesentlichen auf den mehrfach und massiv verwirklichten
Tatbestand der Nötigung stützt.
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Auch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit sich das
sachverständig beratene Landgericht die Überzeugung verschafft hat, dass der
Beschuldigte seit längerer Zeit an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer
leichten Minderbegabung mit Störung der Impulskontrolle leidet und dass zur
Tatzeit eine akute Psychose mit wahnhaft überbautem Minderwertigkeitsgefühl
und gestörter Impulskontrolle vorgelegen hat, die durch eigenmächtiges Abset-
zen der verordneten Psychopharmaka ausgelöst worden ist (UA 29). Das
Landgericht konnte nicht ausschließen, dass auf Grund dieser krankhaften see-
lischen Störung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur
Tatzeit vollständig aufgehoben war; jedenfalls beging er die Taten zumindest im
Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. In Ü-
bereinstimmung mit der Sachverständigen und den sachverständigen Zeugin-
nen, die den Beschuldigten aktuell in einer psychiatrischen Klinik behandeln,
hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Erkrankung fortbesteht und län-
gerer konsequenter Behandlung bedarf. Dies trägt die für die Unterbringung
nach § 63 StGB vorausgesetzte positive Feststellung eines länger andauernden
Defekts im Sinne zumindest des § 21 StGB (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27; 42,
385 f.).
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b) Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil
das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht aus-
reichend begründet hat: Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur
angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende
infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-
ten begehen werde. Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es stützt
sich dabei auf die Ausführungen der Sachverständigen, die von den sachver-
ständigen Zeuginnen bestätigt wurden, wonach der Beschuldigte ohne länger-
fristige, konsequente Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit fremdaggressi-
ves Verhalten gegenüber solchen Personen zeigen wird, die ihm vermeintlich
Kränkungen oder Ungerechtigkeiten zufügen (UA 32). Diese Prognose reicht
aber als Beleg für die vom Beschuldigten ausgehende konkrete Gefahr erhebli-
cher Straftaten nicht aus. Schon im Hinblick darauf, dass - wie die Strafkammer
erkannt hat (UA 33) - von den Anlasstaten lediglich die Nötigung eine erhebli-
che Straftat darstellt, hätte es jedenfalls eingehenderer Darlegung bedurft, wes-
halb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblichem Gewicht zu er-
warten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befristeten Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermögen. Hinzu kommt,
dass der Beschuldigte in der Vergangenheit trotz seiner Erkrankung nur zwei-
mal wegen im Bagatellbereich liegender Taten in Erscheinung getreten ist.
Auch diesen Umstand hätte das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung be-
rücksichtigen müssen, da auch ein längerer unauffälliger Krankheitsverlauf ge-
gen eine Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen kann (vgl. BGHR StGB
§ 63 Gefährlichkeit 11).
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2. Über die Unterbringungsanordnung ist deshalb neu zu befinden. Die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden
von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen
bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen
nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer