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BGH Beschluss vom 12.08.2008 – 4 StR 340/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 340/08

BESCHLUSS

vom

12. August 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. August 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des

Landgerichts Köln vom 1. April 2008 mit den Feststellun-

gen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgesche-

hen, die bestehen bleiben, aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der

Beschuldigte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbe-

schwerde weitgehend Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2

1. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi-

atrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte am

17. September 2007 zumindest die Tatbestände der Nötigung (§ 240 Abs. 1

und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB), des Diebstahls (§ 242 StGB) und des unbefug-

ten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) rechtswidrig verwirklicht hat,

weist dies keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler auf. Hinsicht-

lich des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs hat das Landgericht allerdings

übersehen, dass auch im Sicherungsverfahren bei Antragsdelikten ein Strafan-

trag erforderlich ist (vgl. BGHSt 31, 132, 134; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl.

§ 63 Rdn. 3). Zwar lässt sich ein solcher den Akten nicht entnehmen, dies ist

hier aber für die Anordnung der Unterbringung deswegen unschädlich, weil das

Landgericht diese im Wesentlichen auf den mehrfach und massiv verwirklichten

Tatbestand der Nötigung stützt.

4

Auch begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit sich das

sachverständig beratene Landgericht die Überzeugung verschafft hat, dass der

Beschuldigte seit längerer Zeit an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer

leichten Minderbegabung mit Störung der Impulskontrolle leidet und dass zur

Tatzeit eine akute Psychose mit wahnhaft überbautem Minderwertigkeitsgefühl

und gestörter Impulskontrolle vorgelegen hat, die durch eigenmächtiges Abset-

zen der verordneten Psychopharmaka ausgelöst worden ist (UA 29). Das

Landgericht konnte nicht ausschließen, dass auf Grund dieser krankhaften see-

lischen Störung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur

Tatzeit vollständig aufgehoben war; jedenfalls beging er die Taten zumindest im

Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. In Ü-

bereinstimmung mit der Sachverständigen und den sachverständigen Zeugin-

nen, die den Beschuldigten aktuell in einer psychiatrischen Klinik behandeln,

hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Erkrankung fortbesteht und län-

gerer konsequenter Behandlung bedarf. Dies trägt die für die Unterbringung

nach § 63 StGB vorausgesetzte positive Feststellung eines länger andauernden

Defekts im Sinne zumindest des § 21 StGB (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27; 42,

385 f.).

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b) Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil

das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht aus-

reichend begründet hat: Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur

angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende

infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-

ten begehen werde. Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es stützt

sich dabei auf die Ausführungen der Sachverständigen, die von den sachver-

ständigen Zeuginnen bestätigt wurden, wonach der Beschuldigte ohne länger-

fristige, konsequente Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit fremdaggressi-

ves Verhalten gegenüber solchen Personen zeigen wird, die ihm vermeintlich

Kränkungen oder Ungerechtigkeiten zufügen (UA 32). Diese Prognose reicht

aber als Beleg für die vom Beschuldigten ausgehende konkrete Gefahr erhebli-

cher Straftaten nicht aus. Schon im Hinblick darauf, dass - wie die Strafkammer

erkannt hat (UA 33) - von den Anlasstaten lediglich die Nötigung eine erhebli-

che Straftat darstellt, hätte es jedenfalls eingehenderer Darlegung bedurft, wes-

halb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblichem Gewicht zu er-

warten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befristeten Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermögen. Hinzu kommt,

dass der Beschuldigte in der Vergangenheit trotz seiner Erkrankung nur zwei-

mal wegen im Bagatellbereich liegender Taten in Erscheinung getreten ist.

Auch diesen Umstand hätte das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung be-

rücksichtigen müssen, da auch ein längerer unauffälliger Krankheitsverlauf ge-

gen eine Gefährlichkeit des Beschuldigten sprechen kann (vgl. BGHR StGB

§ 63 Gefährlichkeit 11).

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2. Über die Unterbringungsanordnung ist deshalb neu zu befinden. Die

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden

von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen

bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen

nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer