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BGH Beschluss vom 13.08.2008 – 1 StR 382/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 382/08

BESCHLUSS

vom

13. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Essen vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Mona-

ten verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des § 47 Abs.

1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts des vom Angeklagten

- einem unverfrorenen Wiederholungstäter - an den Tag gelegten

hohen Maßes an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand,

dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei niedrige-

ren Strafen die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerlässlich war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Nack Wahl Hebenstreit

Graf Sander