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BGH Beschluss vom 13.08.2008 – 2 StR 332/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 332/08

BESCHLUSS

vom

13. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 13. Februar 2008

a) im Schuldspruch dahin klar gestellt, dass der Angeklagte der

versuchten schweren räuberischen Erpressung und des räu-

berischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung

schuldig ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine

Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter räuberischer

Erpressung in einem minderschweren Fall“ unter Einbeziehung einer Freiheits-

strafe von vier Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. April

2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie

wegen „räuberischen Diebstahls in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit

Körperverletzung“ unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Urteil des

Amtsgerichts Köln vom 26. April 2007 sowie einem Strafbefehl des Amtsge-

richts Köln vom 20. Juli 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten

verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts.

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1. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich

gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den

Schuldspruch klar gestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich

der Angeklagte im Fall II. A der versuchten schweren räuberischen Erpressung

schuldig gemacht, da er bei dem Überfall auf den Kiosk eine silberfarbene Pis-

tole, die keine echte Schusswaffe war, und damit sonst ein Werkzeug oder Mit-

tel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b) bei sich geführt hat, um den Widerstand

einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern

oder zu überwinden. In beiden abgeurteilten Fällen gehört hingegen die Be-

zeichnung als minderschwerer Fall nicht in die Urteilsformel, da sie allein für die

Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner

StPO § 260 Rdn. 25).

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2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-

dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

(§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-

klagte regelmäßig Speed, Marihuana und Alkohol konsumierte und sich u.a. zur

Detoxination

bei

bestehender Alkoholproblematik

und

polyvalentem

Drogenabusus vom 16. bis 24. Oktober 2007 stationär in den R.

Kl. aufhielt. „Hintergrund“ beider Taten waren seine „prekäre finanzielle

Lage und seine Drogenproblematik“ (UA 34, 37). Im Fall II. B war „nicht auszu-

schließen“, dass „beim Angeklagten zur Tatzeit Entzugssymptome vorlagen und

er unter dem Druck handelte, neue Drogen zu erlangen (UA 37).“ Die Straf-

kammer konnte auch nicht ausschließen, dass dadurch seine Schuldfähigkeit

gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war (UA 32, 38).

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Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht sich mit

der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB auseinander setzen müssen.

Es lag nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen

können, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die unterlassene

Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in

der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-

rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl.

I S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht

muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und

dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.).

Im Übrigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunke dafür erkennbar,

dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, in dem der Tatrichter nach seinem Ermes-

sen von der Unterbringung absehen könnte. Den bisher getroffenen Feststel-

lungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls

deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht

eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Cierniak

Schmitt