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BGH Beschluss vom 13.08.2008 – 2 StR 332/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 13. Februar 2008
a) im Schuldspruch dahin klar gestellt, dass der Angeklagte der
versuchten schweren räuberischen Erpressung und des räu-
berischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung
schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine
Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter räuberischer
Erpressung in einem minderschweren Fall“ unter Einbeziehung einer Freiheits-
strafe von vier Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24. April
2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie
wegen „räuberischen Diebstahls in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit
Körperverletzung“ unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Urteil des
Amtsgerichts Köln vom 26. April 2007 sowie einem Strafbefehl des Amtsge-
richts Köln vom 20. Juli 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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1. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich
gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den
Schuldspruch klar gestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich
der Angeklagte im Fall II. A der versuchten schweren räuberischen Erpressung
schuldig gemacht, da er bei dem Überfall auf den Kiosk eine silberfarbene Pis-
tole, die keine echte Schusswaffe war, und damit sonst ein Werkzeug oder Mit-
tel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b) bei sich geführt hat, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
oder zu überwinden. In beiden abgeurteilten Fällen gehört hingegen die Be-
zeichnung als minderschwerer Fall nicht in die Urteilsformel, da sie allein für die
Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner
StPO § 260 Rdn. 25).
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2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-
dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-
klagte regelmäßig Speed, Marihuana und Alkohol konsumierte und sich u.a. zur
Detoxination
bei
bestehender Alkoholproblematik
und
polyvalentem
Drogenabusus vom 16. bis 24. Oktober 2007 stationär in den R.
Kl. aufhielt. „Hintergrund“ beider Taten waren seine „prekäre finanzielle
Lage und seine Drogenproblematik“ (UA 34, 37). Im Fall II. B war „nicht auszu-
schließen“, dass „beim Angeklagten zur Tatzeit Entzugssymptome vorlagen und
er unter dem Druck handelte, neue Drogen zu erlangen (UA 37).“ Die Straf-
kammer konnte auch nicht ausschließen, dass dadurch seine Schuldfähigkeit
gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war (UA 32, 38).
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Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht sich mit
der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB auseinander setzen müssen.
Es lag nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen
können, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die unterlassene
Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in
der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-
rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl.
I S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht
muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und
dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.).
Im Übrigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunke dafür erkennbar,
dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, in dem der Tatrichter nach seinem Ermes-
sen von der Unterbringung absehen könnte. Den bisher getroffenen Feststel-
lungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls
deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht
eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt