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BGH Urteil vom 14.08.2008 – 3 StR 181/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 181/08

URTEIL

vom

14. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

10. Juli 2008 in der Sitzung am 14. August 2008, an denen teilgenommen ha-

ben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach, Pfister, von Lienen,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung vom 10. Juli 2008 -,

Staatsanwalt - bei der Verkündung am 14. August 2008 -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte - in der Verhandlung vom 10. Juli 2008 -,

Justizamtsinspektor - bei der Verkündung am 14. August 2008 -

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-

gen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. November

2007 werden verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Staats-

kasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die

der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwölf Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der

Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staats-

anwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt

vertreten wird. Sie beanstandet in sachlich-rechtlicher Hinsicht die Ablehnung

gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten und wendet sich gegen die Aus-

setzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Angeklagte macht mit ihrer Re-

vision die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend.

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Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Nach den Feststellungen befindet sich die Angeklagte seit dem Jahr

1991 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Im Jahr 1999 gab sie die ei-

desstattliche Versicherung ab. Der Erwerb eines Anwesens, auf dem sie ein

Gestüt betrieb, scheiterte, weil sie den Kaufpreis in Höhe von 1,7 Millionen DM

nicht finanzieren konnte. Das Grundstück musste sie im März 2000 räumen.

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Daraufhin pachtete die Angeklagte im September 2000 von der Zeugin

M. das "Rittergut O. ", das sich in einem baulich desolaten Zustand be-

fand. Es war von vorneherein geplant, dass die Angeklagte das Gut zu einem

Preis erwerben sollte, der die Grundstücksbelastungen in Höhe von 6,8 Millio-

nen € abdeckte. Da die Angeklagte über keine nennenswerten Barmittel, Ein-

künfte oder sonstiges Vermögen verfügte, wurde ihr der Pachtzins gestundet,

der später mit dem Kaufpreis verrechnet werden sollte. Im August 2002 schloss

die Angeklagte mit der Eigentümerin einen notariellen Kaufvertrag über den Er-

werb des Ritterguts für 6,8 Millionen €.

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Bereits im Jahr 2001 hatte ein Kreditvermittler der Angeklagten angebo-

ten, mittels eines "selbsttilgenden Kredits" den Erwerb des Anwesens zu finan-

zieren. Das Konzept sah vor, auf "den internationalen Geldmärkten" einen Kre-

dit in Höhe des doppelten Kaufpreises zu niedrigen Zinsen aufzunehmen. Mit

einem Teil des Kreditbetrags sollte der Kaufpreis für das Rittergut finanziert, der

andere Teil sollte hoch verzinst so angelegt werden, dass mit der erzielten

Rendite der gesamte Kredit bedient werden konnte. Im August 2001 erteilte die

U. -Bank der Angeklagten eine Zusage für eine Zwischenfinanzierung über 25

Millionen US-Dollar, verlangte jedoch für die Auszahlung des Kredits die Vorla-

ge einer Bankgarantie. Diese konnte die Angeklagte trotz intensiver Bemühun-

gen nicht erlangen. Die von ihr bei Dritten geborgten 500.000 US-Dollar oder

Euro (das Urteil ist insoweit nicht eindeutig), die sie an zwei eingeschaltete

Rechtsanwälte zur Beschaffung der Bankgarantie weiterleitete, wurden von die-

sen veruntreut. Der Kreditvermittler hielt die Angeklagte, auch unter Vorlage

gefälschter Bestätigungsschreiben über die bevorstehende Gewährung des

Kredits, über längere Zeit hin. Zu einer Auszahlung des Kredits kam es nicht.

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Vor diesem Hintergrund schloss die Angeklagte in der Zeit zwischen De-

zember 2000 und März 2004 im wesentlichen zum Zwecke des Umbaus und

der Renovierung des Gutes 11 Werk- bzw. Dienstverträge und in einem Fall

einen Kaufvertrag mit verschiedenen Vertragspartnern ab, wobei sie jeweils den

Anschein erweckte, die zu erbringenden Leistungen bezahlen zu können. Dabei

nahm sie zumindest billigend in Kauf, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht

nachkommen zu können. Bei Nachfragen zu ihrer Zahlungsfähigkeit, gab sie

ihren Vertragspartnern gegenüber u. a. etwa wahrheitswidrig an, Geldbeträge in

Millionenhöhe aus einer Erbschaft oder aus frei werdenden Festgeldern zu er-

warten. Die für die Leistungen in Rechnung gestellten Beträge zwischen 350

und 19.000 € bezahlte sie nicht oder nicht vollständig, so dass ihren Vertrags-

partnern ein Schaden in Höhe von insgesamt etwa 100.000 € entstand.

II. Revision der Angeklagten.

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte beanstandet, das Landge-

richt habe durch die Zurückweisung eines Beweisbegehrens gegen § 244 Abs.

3 Satz 2, Abs. 6 StPO verstoßen, dringt im Ergebnis nicht durch.

a) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den "Sachbe-

arbeiter" des Finanzamts zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Angeklag-

te "im angeklagten Zeitraum insgesamt 939.475 € aus eigenen Mitteln für den

Unterhalt und den Betrieb des Ritterguts ausgegeben", namentlich Krankenkas-

senbeiträge und Lohnsteuern beglichen und Handwerkerrechnungen in bar be-

zahlt habe. Die entsprechenden Summen seien durch Steuer- und Umsatz-

steuerprüfungen rechtskräftig festgestellt worden. Von einer vollständigen Zah-

lungsunfähigkeit der Angeklagten könne deshalb nicht ausgegangen werden.

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Die beantragte Beweiserhebung hat das Landgericht mit der Begründung

abgelehnt, es fehle an der erforderlichen Konnexität zwischen Beweistatsache

und Beweismittel. Der Sachbearbeiter des Finanzamts prüfe lediglich die steu-

errechtliche Relevanz der ihm vorgelegten Unterlagen und befasse sich nicht

mit den Hintergründen von Geldflüssen. Auch der "von ihm" gefertigte Steuer-

bescheid sage nichts über die Bewegungen auf den Konten der Angeklagten

aus.

b) Hiergegen wendet sich die Revision letztlich ohne Erfolg.

Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO liegt - unabhängig davon, ob es

sich bei dem Beweisbegehren um einen Beweisantrag handelte oder nicht -

schon deswegen nicht vor, weil das Landgericht über das Begehren im Be-

schlusswege entschieden hat.

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Jedenfalls auf der Grundlage der Auslegung des Antrags, wie sie das

Landgericht vorgenommen hat (Vernehmung des "Steuerfestsetzungsbeam-

ten"), ist es nicht zu beanstanden, dass es dem Begehren den Charakter eines

Beweisantrags abgesprochen hat. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Begriff

der "Konnexität" ein eigenständiges konstitutives Element eines Beweisantrags

benannt oder lediglich die notwendige Konkretisierung der Beweistatsache um-

schrieben wird. In der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den

Begriff der Konnexität gebraucht, wird dieser allein in dem letztgenannten Sinne

verwendet (BGHSt 40, 3, 6). Danach genügt es namentlich beim Antrag auf

Zeugenbeweis nicht, nur das Beweisziel zu benennen; vielmehr sind in der Be-

weisbehauptung exakt die Tatsachen zu bezeichnen, die Gegenstand der eige-

nen Wahrnehmung des Zeugen gewesen sein sollen, da ansonsten die Ableh-

nungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO auf das Beweisbegehren nicht

sinnvoll und exakt angewendet werden können (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.).

Erst in späteren Judikaten ist ihm allmählich ein darüber hinausgehendes Ver-

ständnis beigelegt und daraus das Erfordernis abgeleitet worden, der Antrag

müsse im Einzelfall noch zusätzliche Umstände darlegen, aus denen sich erge-

be, "warum" der Zeuge die in sein Wissen gestellte Beobachtung gemacht ha-

ben könne; andernfalls ermangele dem Begehren die Qualität eines Beweisan-

trags (BGHSt 43, 321, 329 ff.; BGH NStZ 1998, 97; 1999, 522; 2000, 437, 438;

2001, 604, 605; NStZ-RR 2001, 43, 44; sehr weitgehend zuletzt BGH, Urt. vom

10. Juni 2008 - 5 StR 38/08; vgl. Fezer in FS für Meyer-Goßner S. 636: "Konne-

xität im weiteren Sinn"; offengelassen von BGH NStZ 2006, 585, 586).

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Auf diese Fragen kommt es hier indessen nicht an; denn das Landgericht

hat dem Begriff der Konnexität kein weitergehendes Verständnis als das in

BGHSt 40, 3, 6 umschriebene beigelegt. Aus seinem Ablehnungsbeschluss

wird deutlich, dass ihm im Kern nicht ersichtlich war, was zu den im Antrag be-

haupteten Tatsachen letztlich der eigenen Wahrnehmung des Veranlagungsbe-

amten unterlegen haben soll, und es sich daher an einer sinnvollen Prüfung des

Antrags am Maßstab des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gehindert sah.

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Dies hat die Revision - zumindest in der schriftlichen Rechtsmittelbe-

gründung - auch nicht näher beanstandet. Sie hat vielmehr gerügt, der Antrag

sei tatsächlich nicht auf die Vernehmung des zuständigen Veranlagungsbeam-

ten, sondern auf diejenige des für die Außenprüfung zuständigen Finanzbeam-

ten gerichtet gewesen. Dieser verfüge kraft Gesetzes - was das Landgericht

verkannt habe - über weitergehende Prüfungsbefugnisse und Erkenntnismög-

lichkeiten als der Veranlagungsbeamte, sei insbesondere nicht auf die Prüfung

der ihm vorgelegten Unterlagen beschränkt und deshalb in der Lage, zu den

unter Beweis gestellten Tatsachen Angaben zu machen. Hiermit kann die An-

geklagte in der Revision indessen nicht mehr gehört werden.

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Es mag zwar zutreffen, dass dem im Rahmen einer Außenprüfung täti-

gen Finanzbeamten grundsätzlich weitergehende Erkenntnismöglichkeiten zur

Ermittlung der steuerlich relevanten Umstände zur Verfügung stehen als dem

für die steuerliche Veranlagung zuständigen Beamten (vgl. Dreßler

in

Pump/Leibner, AO § 194 Rdn. 2 a, § 199 Rdn. 23). Ob vor diesem Hintergrund

allein durch die eindeutige Benennung des zuständigen Außenprüfers als Zeu-

gen bei sinngerechter Auslegung des weiteren Inhalts des Antrags die Beweis-

tatsache im notwendigen Umfang (genauer Inhalt der Wahrnehmung des Au-

ßenprüfers) konkretisiert und dem Begehren daher der Charakter eines Be-

weisantrags verliehen worden wäre, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn

der Antrag ist insoweit jedenfalls nicht derart klar, dass die Auslegung des

Landgerichts, es solle der Veranlagungsbeamte vernommen werden, als von

vornherein unverständlich und damit offensichtlich rechtsfehlerhaft zu qualifizie-

ren wäre. Die eigentliche Beweisbehauptung, die Angeklagte habe "aus eige-

nen Mitteln" insgesamt 939.475,00 € ausgegeben, benennt ersichtlich nur ein

Beweisziel; denn diese Umstände waren offenkundig nicht Gegenstand unmit-

telbarer Wahrnehmung eines Finanzbeamten. Auch war der zu vernehmende

Zeuge nicht über Namen oder Funktionsbezeichnung individualisiert ("Zeugnis

des Sachbearbeiters des Finanzamts Os. "). Die notwendige Kon-

kretisierung von Beweisbehauptung und Beweismittel war daher nur durch eine

Auslegung des Begehrens unter Heranziehung der Antragsbegründung zu ge-

winnen. Aber auch aus dieser ergibt sich zumindest nicht eindeutig, dass der

zuständige Außenprüfer vernommen werden sollte. Eine entsprechende Zu-

ständigkeitsbezeichnung befindet sich im Antrag an keiner Stelle. Zwar ist dort

von "Steuerprüfungen inklusive Umsatzsteuersonderprüfungen" die Rede, was

auf die Benennung des Außenprüfers hindeuten könnte. Andererseits wird aber

auch auf die rechtskräftige Feststellung entsprechender Summen bzw. Zahlun-

gen hingewiesen; derartige, der Bestandskraft fähige Feststellungen trifft aber

gerade nicht der Außenprüfer, sondern der den Prüfungsbericht auswertende

Veranlagungsbeamte (vgl. Dreßler aaO § 202 Rdn. 2, 14). Vor diesem Hinter-

grund ist es daher jedenfalls nicht unverständlich, dass das Landgericht den

Antrag dahin verstanden hat, es solle der Veranlagungsbeamte vernommen

werden, wobei nicht hinreichend präzisiert sei, was dessen eigene unmittelbare

Wahrnehmung zu den behaupteten Zahlungen der Angeklagten und der Her-

kunft der dafür eingesetzten Gelder sein soll.

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Bei dieser Sachlage hätte es dem Antragsteller, dem durch den Inhalt

des Ablehnungsbeschlusses die Auslegung des Antrags durch das Landgericht

offenbar geworden ist, oblegen, noch in der Hauptverhandlung das - vermeintli-

che - Missverständnis aufzuklären und durch einen entsprechenden Hinweis

oder einen neuen Beweisantrag den von ihm benannten Zeugen sowie dessen

genaue Wahrnehmung zu den aus seiner Sicht beweisrelevanten Umständen

zu konkretisieren; denn jedenfalls dann, wenn die unzutreffende Auslegung ei-

nes Beweisantrags auch auf dessen missverständlicher Formulierung durch

den Antragsteller beruht (vgl. BGH StV 2008, 227, 228), ist dieser gehalten, das

Missverständnis des Gerichts noch in der Hauptverhandlung auszuräumen (vgl.

BGH NStZ 2003, 381, 382; wistra 2007, 259, 260; BGHR StPO § 244 Abs. 3

Rügerecht 2; § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, 30, 42). Unterlässt er dies, so ist es

ihm verwehrt, die unzutreffende Auslegung des Beweisantrags und dessen

darauf beruhende rechtsfehlerhafte Ablehnung mit der Revision zu beanstan-

den. So liegt es hier.

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c) Der Senat kann darüber hinaus auch ausschließen, dass das Urteil auf

der unterbliebenen Beweiserhebung beruht.

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Die Angeklagte hat eingeräumt, nicht über ausreichende Geldmittel ver-

fügt zu haben, um einen für den Kauf und die Renovierung des Rittergutes er-

forderlichen Kredit bedienen zu können. Deshalb sei ihr das Konzept des

"selbsttilgenden Kredits" als die einzige Möglichkeit erschienen, das Vorhaben

zu finanzieren. Selbst wenn die Beweiserhebung das im Antrag benannte Be-

weisziel bestätigt hätte, kann in Anbetracht dieser Einlassung der Angeklagten

ausgeschlossen werden, dass das Landgericht vor dem Hintergrund des Er-

gebnisses der weiteren Beweisaufnahme (insbesondere Täuschung ihrer Ver-

tragspartner und Gläubiger über die ihr zu Gebote stehenden Finanzquellen) zu

der Überzeugung gelangt wäre, die Angeklagte habe ernsthaft darauf vertraut,

auch ohne Auskehrung des "selbsttilgenden Kredits" alle von ihr in Bezug auf

das Rittergut eingegangenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang begleichen zu

können.

2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen Rechts-

fehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

III. Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.

1. Die Begründung, mit welcher die Strafkammer das Vorliegen beson-

ders schwerer Fälle des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB abge-

lehnt hat, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat die

Anwendung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit "nicht für angezeigt"

gehalten, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden

können, dass die Angeklagte beabsichtigt habe, ihren Lebensunterhalt alleine

oder überwiegend aus der Begehung von Straftaten zu bestreiten, sondern die

Taten nur begangen habe, um für sich, ihre Mutter und die Pferde eine "be-

wohnbare Unterkunft" zu erlangen.

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Der Revision ist zuzugeben, dass diese Begründung Anlass gibt zu be-

sorgen, das Landgericht könnte die an das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit zu

stellenden Anforderungen überspannt und verkannt haben, dass das Ge-

winnstreben des gewerbsmäßig handelnden Täters nicht darauf gerichtet sein

muss, seinen Lebensunterhalt "allein" oder "überwiegend" durch die Begehung

von Straftaten zu bestreiten (vgl. BGH NStZ 2004, 265, 266).

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Indes lassen die Ausführungen des Urteils noch hinreichend deutlich er-

kennen, dass die Strafkammer die Verwirklichung des Regelbeispiels nicht etwa

- wie die Revision meint - aufgrund der Anwendung eines rechtlich unzutreffen-

den Maßstabs von vorneherein abgelehnt hat, sondern im Grundsatz von ge-

werbsmäßigem Handeln der Angeklagten ausgegangen ist, jedoch im Rahmen

des ihr zustehenden Ermessens von der Annahme einer Regelwirkung im Sinne

des § 263 Abs. 3 StGB abgesehen hat. Der einschränkenden, auf die Aus-

übung von Ermessen hinweisenden Formulierung, die Strafkammer halte die

Anwendung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB "nicht für angezeigt", hätte es

nicht bedurft, wenn das Landgericht bereits die Voraussetzungen der Ge-

werbsmäßigkeit für nicht gegeben erachtet hätte.

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Die Ermessensentscheidung des Landgerichts ist tragfähig begründet.

Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann durch besondere strafmildernde

Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so

schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere

Fälle unangemessen erscheint (BGH NStZ 2004, 265, 266 m. w. N.). Als einen

solchen besonders strafmildernden Umstand hat das Landgericht gewertet,

dass die Angeklagte die Dienst- und Werkleistungen nur deshalb in Auftrag

gab, um für sich, ihre Mutter und ihre Tiere eine "bewohnbare Unterkunft" zu

schaffen, mit anderen Worten also nur deshalb betrügerisch handelte, um drin-

gende und lebensnotwendige Bedürfnisse zu befriedigen.

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Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Erwägung widerspricht ins-

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besondere nicht den getroffenen Feststellungen zu Art und Umfang der er-

brachten Leistungen. Soweit die Beschwerdeführerin die Begründung des

Landgerichts in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend erachtet, beruft sie sich

auf urteilsfremdes und deshalb im Revisionsverfahren unbeachtliches Vorbrin-

gen. Dass die Strafkammer im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Gesamt-

würdigung frühere Verurteilungen der Angeklagten zu Geldstrafen außer Acht

gelassen hat, kann der Senat ausschließen.

2. Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung weist

keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hat

die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB Bestand.

Soweit die Strafkammer dabei maßgeblich darauf abgestellt hat, der Schuldge-

halt der Taten wiege durch die zumindest vage bestehende Hoffnung der Ange-

klagten auf Auszahlung des "selbsttilgenden Kredits" weniger schwer, ist dies

vor dem Hintergrund der festgestellten Bemühungen der Angeklagten um den

Kredit und der Tatsache, dass sie in diesem Zusammenhang letztlich selbst

Opfer eines Betrugs geworden ist, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die vom Generalbundesanwalt

aufgeführten Umstände außer Acht gelassen hat, kann der Senat ausschließen.

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Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB hat das Landgericht eben-

falls mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible