Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.08.2008 – 4 StR 370/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 370/08

BESCHLUSS

vom

14. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Schwerin vom 14. April 2008

a)

im Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe dahin

geändert, dass der Angeklagte des schweren sexu-

ellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist,

b)

in den Aussprüchen über die im vorgenannten Fall

verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine ande-

re als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer

des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-

vision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel

hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der ab dem 1. April 2004

gültigen Fassung durch das Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) hält

rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen fasste der Ange-

klagte der am 11. April 1996 geborenen Laura E. an einem Wochenende vor

dem 10. Geburtstag des Kindes über der von diesem getragenen Jogginghose

grob zwischen die Beine und griff anschließend fest an die von einem T-Shirt

bedeckte Brust des Kindes. Damit hat der Angeklagte zwar den Straftatbestand

des § 176 Abs. 1 StGB verwirklicht. Da der Angeklagte nach den rechtsfehler-

frei getroffenen Feststellungen bei Begehung dieser Tat innerhalb der letzten

fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wird

aber das Grunddelikt des § 176 Abs. 1 StGB von dem schweren sexuellen

Missbrauch eines Kindes nach § 176 a Abs. 1 StGB n.F. verdrängt, der § 176 a

Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F. entspricht.

3

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Qualifikationstatbe-

stand des § 176 a Abs. 1 StGB n.F. auch dann erfüllt, wenn der Angeklagte,

wovon das Landgericht zu seinen Gunsten ausgegangen ist, die Tat zum Nach-

teil des Kindes Laura erst nach dem 11. Juli 2005 und vor dessen 10. Ge-

burtstag, dem 11. April 2006, begangen hat. Zwar läge dann die einschlägige

Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hagenow vom 3. Juli

2000, die am 11. Juli 2000 rechtskräftig geworden ist, mehr als fünf Jahre zu-

rück. Gemäß § 176 a Abs. 6 StGB n.F. wird aber in die in Absatz 1 dieser Vor-

schrift bezeichnete Frist die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf

behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Die Vollstreckung

der durch das Urteil des Amtsgerichts Hagenow gegen den Angeklagten ver-

hängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten war am 18. Juni

2002 erledigt, so dass die Frist des § 176 a Abs. 1 StGB erst in der ersten Hälf-

te des Jahres 2007 abgelaufen ist. Der Senat ändert den Schuldspruch im

Fall II 1 der Urteilsgründe entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entge-

gen, weil dem Angeklagten insoweit bereits in der unverändert zugelassenen

Anklageschrift ein Verbrechen gemäß § 176 a Abs. 1 StGB zur Last gelegt wor-

den ist.

4

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung auch der im Fall II 1 der

Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, weil

sich die Verurteilung lediglich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum

Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Das Landgericht hat die

Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre

Freiheitsstrafe) entnommen, der im Gegensatz zu § 176 Abs. 1 StGB in der bis

zum 31. März 2004 geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes kei-

nen minder schweren Fall (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)

vorsieht. Gemäß § 176 a Abs. 4 StGB n.F. ist dagegen in minder schweren Fäl-

len des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu

erkennen. Wegen der hier vorliegenden zahlreichen Milderungsgründe, insbe-

sondere im Hinblick darauf, dass die Tat "nur von geringer Schwere" gewesen

ist und dass sie für das Tatopfer keine nachhaltigen gesundheitlichen Folgen

hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht einen minder

schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bejaht und

eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

5

Die danach gebotene Aufhebung des Ausspruchs über die im Fall II 1

der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zieht die Aufhebung auch der Ge-

samtstrafe nach sich. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können beste-

hen bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer