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BGH Beschluss vom 14.08.2008 – I ZR 17/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 wird auf sei-

ne Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zu-

lassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine

Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen,

dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a UrhG a.F. ver-

gütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Nachdem

der Senat diese Frage durch Urteil vom 6. Dezember 2007 (BGHZ

174, 359 - Drucker und Plotter) entschieden hat, liegen die Vor-

aussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vor.

Entgegen der Ansicht der Revision steht einer Zurückweisung der

Revision nicht entgegen, dass der Streitfall auch nach der seit

dem 1. Januar 2008 maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen wäre.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er

darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum

Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht

am 21. November 2006 in den Verkehr gebrachte Geräte festzu-

stellen; für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO er-

forderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008,

I ZR 206/05 Tz. 11 ff. - Kopierstationen).

Die als Hilfsanträge zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs

gestellten Anträge auf Auskunftserteilung betreffen dementspre-

chend gleichfalls nur Geräte, die bis zum 21. November 2006 in

den Verkehr gebracht worden sind. Da demnach lediglich zu beur-

teilen ist, ob Ansprüche wegen Druckern und Plottern begründet

sind, die bis zum 21. November 2006 in den Verkehr gebracht

wurden, ist für den Streitfall allein die bis zum 31. Dezember 2007

geltende Rechtslage entscheidend.

Streitwert: 1.335.000 €

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2006 - 12 O 110/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.01.2007 - I-20 U 38/06 -